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Frage und Antwort

Wo hört Hobbytierhaltung auf?

Frage:
Bis vor 10 Jahren haben wir einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb bewirtschaftet und anschließend als Hobby nur noch einige Schafe und Hühner gehalten. Jetzt wollen wir die Tierhaltung wieder ausbauen und die Produkte direkt vermarkten. In welchem Rahmen dürfen wir den Tierbestand aufstocken, ohne wieder Landwirtschaft anmelden zu müssen? Wird mehr als ein Gewerbeschein für die Vermarktung ab Hof benötigt?


Antwort:
Allein durch die Haltung von Tieren werden Sie nicht automatisch landwirtschaftlicher Betrieb. Vielmehr bestimmt aus steuerlicher Sicht allein der tatsächliche oder geplante Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen zur nachhaltigen Gewinnerzielung, dass Sie Ihre „Landwirtschaft“ beim Finanzamt anmelden müssen.
Sofern Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb anmelden wollen, hat die entsprechende Anmeldung gegenüber dem Finanzamt auf einem Vordruck über die Gemeinde zu erfolgen (Abgabenordnung, §138, Absatz 1 + 2). Bevor Sie den steuertechnischen Status des landwirtschaftlichen Betriebes erhalten, wird vom Finanzamt geprüft, ob eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht und die Möglichkeit dazu bestehen.

Pflichtmitglied bei der Landwirtschaftskammer werden Sie, wenn der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Flächen 1022,58 Euro übersteigt und die Bodenbewirtschaftung nicht ausschließlich in Haus- und Kleingärten stattfindet. Dies erfolgt automatisch über das Finanzamt.

Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden Sie Pflichtmitglied, wenn Sie mehr als 2500 qm bewirtschaften und/oder Nutzviehhaltung betreiben und die Erzeugnisse hauptsächlich zum Verkauf bestimmt sind.

Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse (und damit auch der Pflegeversicherung) werden Sie Mitglied, wenn der Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen eine bestimmte Größe übersteigt. In Abhängigkeit von der Bodenqualität und der Intensität der Viehhaltung ist dies ab einer Flächengröße von 2 bis 6 ha der Fall. Sofern Sie anderweitig versichert sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Alle Tiere, die Sie zu Nutzzwecken halten, müssen Sie ferner der Tierseuchenkasse melden (Tierseuchengesetz, §14).

Wenn Sie als angemeldeter Landwirt eigene Erzeugnisse bis zur ersten Verarbeitungsstufe vermarkten, benötigen Sie keinen Gewerbeschein. Wenn jedoch der Umsatz mit verarbeiteten Produkten eine bestimmte Größenordnung übersteigt, kann eine fachliche Qualifikation für den entsprechenden Bereich erforderlich werden (z.B. Fleischerei oder Bäckerei). Darüber hinaus benötigen Sie beim Verkauf bestimmter Produkte Qualifikationsnachweise hinsichtlich der Kenntnisse über hygienische Bestimmungen und ein Gesundheitszeugnis.

Zu allen Detailfragen sollten Sie sich individuell beraten lassen.

Wichtige Kontaktadressen sind:
Ihre Gemeinde.

Für Niedersachsen:
Landwirtschaftliche Alterskasse, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse, Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover, Tel. (0511) 8073-0.
Niedersächsische Tierseuchenkasse, Postfach 1626, 27281 Verden, Tel. (04231) 9553-0.
Die regional zuständige Innung (entsprechend des Produktbereiches) sowie die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer oder für Direktvermarktung die Landwirtschaftskammer Hannover, Frau Wietgrefe, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover, Tel. (0511) 3665-4 26

Dieser Artikel wurde hier veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von Land & Forst - Wochenblatt für Landwirtschaft, Familie und Landleben

Siehe auch hier - Diskussionen im Forum:
Wann hört Hobbytierhaltung auf?
Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft

 

 

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