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Haftpflichtversicherung

Nina
Wie ist eigentlich die Haftung für ausgebrochene Hinkel? Was ist denn, wenn sich eines meiner Liebsten in selbstmörderischer Absicht vor so ein Auto wirft und die besagte Friseuse vor Schreck in den Graben fährt? Oder wenn es die preisgekrönten Geranien der bösen Nachbarin frisst?

Manfred
Die Frage beantwortet uns das BGB. Dort heißt es in § 833 "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ausnahmen gibt es nur wenn das Tier der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dient. Dann ist man nur haftbar, wenn die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung verletzt wurde (z.B. Loch im Zaun)

Ich würde bei der Haftpflichtversicherung deines Vertrauens mal nachfragen, ob die das Hühnerrisiko beirtagsfrei mitversichern. Katzen, Hamster und Kaninchen sind z.B. in der Regel mit drin. Hunde nicht!!!!!!!

 

Mario
Interessantes Thema, ich habe auch, als mein Zoo begann zu wachsen, erstmal meine Haftpflichtversicherung aktualisiert. Allerdings eher wegen der Ziegen als der Hühner, denn mein Albtraum war immer das ich eines Tages im Verkehrsfunk höre : Warnung, am Wiesbadener Kreuz (Luftlinie 1 km von mir) befinden sich Ziegen auf der Autobahn A3/A66.

Ich versuche es mal an Beispielen klarzumachen und die wichtigsten Infos zu geben. Ansonsten wird in dieser Runde sicher auch noch ein Jurist zu finden sein der Details klärt. Ich kanns nur etwas aus der Versicherungsseite beurteilen.

Grundsätzlich haftet jeder nach § 823 BGB in unbegrenzter Höhe für den Mist den er, oder sein Tier baut. Frei formuliert heißt es da sinngemäß : "Wer anderen eine Grube gräbt, bzw. Schäden gleich welcher Art verursacht, fällt selbst in unbegrenzter Höhe hinein." So lautets Gesetz, immer aber muß eine Huhnbesitzer auch eine Schuld daran tragen, daß es soweit kam. d.H. es muß Vorsatz, mindestens aber Fahrlässigkeit vorliegen. Ähnlich ist das auch in Österreich und der Schweiz.

Grundsätzlich ist aber ein Huhn, als zahmes Haustier, nicht extra zu versichern. Eine Privathaftpflicht umschließt solche Tiere solange nicht Gewerbe betrieben, oder eine bestimmte Anzahl überschritten wird.

Zu den auch in der PHV mitversicherten zahmen Haustieren zählen neben Hühnern auch Katzen, Hamster und kleine Hoppler, sogar Bienen ! Wer sich nicht sicher ist ob seine Privathaftpflicht (PHV) das abdeckt solllte seine Versicherung anschreiben und über sein Hobby informieren. Dann kann sie sich im Schadensfall auch nicht mehr rausreden.
Wer keine Haftpflichtversicherung hat, sollte diese einzige wirklich wichtige Versicherung auf jeden Fall abschließen. Nicht nur wegen der Hühner. Größere Betriebe haben hier eine landwirtschaftliche Haftpflicht die auch Schäden ausgebüchster Tiere abdecken sollte.

Als Tierhalter muß ich wie auf kleine Kinder aufpassen, so daß so wenig wie möglich geschehen kann. Also müssen auch Zäune einigermaßen dicht sein und kontolliert werden. Ein Leinen- oder Maulkorbzwang besteht für Hühner aber bislang nicht. Wenn dann doch was passiert, egal ob eine Friteuse das Auto fährt oder ein Radfahrer unterwegs ist, und das Huhn einen Unfall auslöst, bzw. der Radfahrer stürzt, kann es schon sein das der Betreffende Anspruch auf vollen Schadensersatz hat. Sehr wahrscheinlich müßte der Hühnerhalter hier bluten, bzw. seine Privathaftpflicht übernimmt den Schaden.

Gleiches gilt theoretisch auch, wenn die Hühner dem Nachbarn den Kuchen von der gedeckten Tafel weg- oder seine Pflanzen -fressen. Nur ist hier der Schaden so gering das wohl eher nicht deswegen, sondern wegen dem Hahn geklagt wird. Doch das wäre dann eher Ruhestörung bzw. es greifen die diversen Emissionsschutzbetimmungen, also andere Baustelle.

Umgekehrt könnte ich mir in einer sehr ländlichen Gegend, wo eher Feldwege denn Straßen befahren werden sogar vorstellen, daß ein Richter Ansprüche eines Autobesitzers ablehnt. Zumal wenn der Huhnbesitzer entweder

1.) seinen Zaun ständig kontrolliert und ausnahmsweise mal ein Huhn ausbüchst und ein Auto heimtükisch anfällt :-))
2.) nachweisen kann, daß hier immer frei Hühner gelaufen sind und der Fahrer (aufgrund von Schildern, oder weil er die Verhältnisse seit Jahren kennt) damit hätte rechnen müssen.

Mir liegen hierzu zwar keine Urteile vor, hier kann ich mir jedoch vorstellen das der Fahrer auf seinen Kosten sitzen bleibt, weil, wenn es sich denn so verhält, im ersten Fall (aus Sicht des Hühnerhalters) ein sogenantes "unabwendbares Ereignis" eingetreten sein kann für das gar keine Haftung besteht.

Im 2. Fall könnte der Fahrer zumindest eine Teilschuld bekommen, weil er damit zu rechnen hatte das Hühner oder anderes auftauchen. In diesem Fall müsste er sogar einen entsprechenden Anteil des Huhnes ersetzen <g>.

Um es mit einem Limmerick auf den Punkt zu bringen :

Haltet Eure Hühner im Zau(n)m,
laßt den Fahrern ihren Raum.
Seit Ihr Schuld daran gewesen,
müßt Ihr allein die Federn lesen :-))

 

Antje
daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz:
Wenn deine Hinkel abhauen und die Friseuse deswegen ihren Geländewagen zu Schrott fährt, sag' der Versicherung bloss nicht, dass dein Zaun in Ordnung war. Behaupte lieber, dass du zwar gewusst hast, dass dein Zaun mindestens 36 Löcher hat, aber du musstest leider gerade in den Urlaub fahren...

Ohne Witz: das weiss ich von meiner Schwester, die einen Reiterhof hat. Die Autofahrerin bekam von der Versicherung zu hören, dass sie mit einem entgegenkommenden Pferd hätte rechnen müssen (!), und sie bekam keinen Pfennig. Meine Schwester hätte z.B. angeben sollen, dass das Ladegerät kaputt war.

 

Monika
also so richtig verstehe ich das aber nicht ! Ist also der Zaun in Ordnung, überfliegt das Huhn denselben und die Friseuse landet deswegen im Graben, dann hafte ich ?

Hat mein Zaun Löcher, die ich wegen Urlaub nicht gleich ausbessern kann, dann muss der Autofahrer mit entgegenfliegenden Hühnern rechnen und ich bin fein raus ?

Das ist doch verrückt, oder habe ich es falsch verstanden ? Logisch wäre es doch mir ne Fahrlässigkeit vorzuwerfen und deshalb mich den Schaden bezahlen zu lassen, weil ich zu faul zum Löcher stopfen war.


Mario
Das ist ein sogenanntes "Unabwendbares Ereignis", wie ich es eben versucht habe auf Hühner umgemünzt zu schildern.

Ich würde es, wenn es denn überhaupt einen auf Hühner übertragbaren Fall dieser Art gibt, von der Sympathie für den Fahrer abhängig machen ob ich ihm durch meine Aussage helfe seinen Schaden ersetzt zu bekommen, oder eben nicht. Sonst hat er halt Pech gehabt.

Das ist in solchen Fällen wohl weniger Versicherungsgezicke als vielmehr schlichtweg Gesetz. Und da gibts noch ganz andere und krassere Lücken, gerade bei Schäden durch Kleinkindern.

 

Manfred
Über die Abwälzung des Haftungsrisikos auf die Privathaftpflicht hat Mario ja schon ausführlich geschrieben. Also einfach dem Haftpflichtversicherer die Hühnerhaltung anzeigen und sich die Übernahme des Risikos bestätigen lassen.

Was die Frage des Verschuldens angeht, bin ich etwas anderer Meinung. Im Gegensatz zu § 823 BGB kommt es bei §833 BGB nicht auf ein Verschulden des Tierhalters an. Es ist eine reine Gefährdungshaftung bei der der Tierhalter zunächst einmal grundsätzlich für die Schäden die sein Tier angerichtet hat haftet. Erst im zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob den Geschädigten eine Mitschuld trifft. Wenn also jemand meinen Kater solange reizt, daß dieser ihm seine Krallen durchs Gesicht zieht, dann wäre so etwas sicherlich der Fall.

Susanne
Also aus juristischer Sicht sieht die Sache mit § 823 und § 833 BGB so aus :

§ 823 ist quasi die juristische Vorschrift für alle Lebenslagen :
Autounfälle, abstürzende Seilbahnen, Ausrutschen auf Eis und Schnee etc. In den folgenden Paragraphen kommen dann die speziellen Vorschriften für alle möglichen Sonderfälle. lex specialis heißt sich das im Juristendeutsch. § 833 ist somit unser Paragraph für Tierhalter, wie Manfred schon richtig sagte.

Grundsätzlich ist die Tierhalterhaftung eine sog. Gefährdungshaftung im Unterschied zur Verschuldenshaftung. Will heißen : Bei der Verschuldenshaftung muß ich nur zahlen, wenn mir irgendeine Art von Vorwurf gemacht werden kann, z.B. Du hättest Dein Tier nicht auf deinen
uneigezäunten Grundstück laufen lassen dürfen, wenn das Grundstück direkt neben dem Frankfurter Kreuz liegt.Bei der Gefährdungshaftung ist der Gesetzgeber der Ansicht, wer aus einer potentiellen Gefahrenquelle (Tiere gelten wegen ihres unberechenbaren Verhaltens als solche) Nutzen zieht, soll auch grds für alle Risiken haften, unabhängig ob ihm irgendein Vorwurf
gemacht werden kann oder er irgendeine Möglichkeit hatte, den Unfall zu verhindern.

Merksatz 1 daher : Der Hühnerhalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die das liebe Federvieh so anstellt.

Aber keine Regel ohne Ausnahme in Satz 2, der da lautet : "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Tiere die im Verkehre erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre."

Entlastungsbeweis nennt sich das im Juristendeutsch, der aber eben nur für "professionelle" Hühnerhalter gilt. Merksatz 2 daher : Nur wenn der professionelle Tierhalter dann nachweisen kann, daß sein Zaun niemals Löcher hat, daß er seine Huhnser niemals auf dem Frankfurter Kreuz läßt, sondern sie stets in seinem Gehege beaufsichtigt etc. haftet er nicht. Problem : Wenn die lieben Viecher tatsächlich so beaufsichtigt werden, kommt es meistens auch nicht zum Schaden, d.h. von ganz seltenen Fallkonstellationen mal abgesehen gelingt der Entlastugnsbeweis nicht und es gilt so gut wie immer Merksatz 1.

Jetzt könnte man sagen, ich hafte sowieso, was soll ich mich mit Zäune flicken aufhalten ? Antwort : Du haftest gegenüber dem Geschädigten sowieso, aber Deine Versicherung würde mit Sicherheit Zicken machen, diesen Schaden zu ersetzen, wenn Du es offensichtlich einfach drauf ankommen läßt. Dann darfst Du u.U. trotz Versicherung selber zahlen ! Und noch etwas : Wenn Dir tatsächlich sogar ein konkreter Vorwurf gemacht werden kann, dann kriegt der Geschädigte wegen seiner Verletzungen sogar noch Schmerzensgeld. Aber eben nur dann.

Also besser auf die Zäune achten ! Schon der Hühner wegen.

Zusätzlich zu deiner unbeschränkten Haftung kann es immer ein Mitverschulden des Geschädigten geben : Also in der Hofeinfahrt eines Bauerhofes oder nach dem entsprechenden Schild auf der Landstraße ist immer mit landwirtschaftlichen Tieren zu rechnen und der Autofahrer muß daher stets bremsbereit sein und nicht etwa am speed limit entlang durchbrettern. Die Friseuse mit ihrem Geländewagen würde dann einen erheblichen Teil ihres Schadens selber tragen müssen.

Ich hoffe, damit sind alle Klarheiten beseitigt ;-)


Siehe auch
Wann dürfen Hähne krähen?

 

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