http://www.idowa.de/inhalt.landkreis...f0c3ca7cd.html
kommentiert:
Zitat des Amts-Vets Dr. Scheuerer: "Die Verordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz ist eindeutig: Bestände, in denen ein infiziertes Tier festgestellt wurde, sind zu töten", so der Fachmann. Es gefalle ihm persönlich zwar auch nicht, ihm bleibe aber keine andere Wahl. Hintergrund für diese restriktiven Maßnahmen sei die hohe Ansteckungsgefahr durch diese Infektionskrankheit, die es als zu gefährlich für andere Bestände erscheinen lasse, Tiere am Leben zu lassen, die sich angesteckt haben könnten."
Das stimmt so nicht. Als Fachmann sollten Sie den Gesetzestext kennen und verstanden haben. Sie dürfen zwar entscheiden, in jedem Fall auch vorbeugend zu keulen, Sie müssen aber definitiv nicht.
Die Geflügelpestseuchenschutzverordnung und die EU Richtlinien erlauben auf jeden Fall für Vögel, die nicht als Nutztiere gehalten werden (Zoos, Gehege, priv. Züchter und Halter etc.) Ausnahmen – man muss nur wollen:
Sowohl der Anhang IV der zugrundeliegenden
RICHTLINIE 2005/94/EG DES RATES vom 20.12. 2005 als
auch die Tierseuchenschutzverordnung
erlauben bei HPAI ab § 20 und bei LPAI ab § 47
für gehaltene Vögel Ausnahmeregelungen.
Zudem ist zu prüfen, welche Tiere dort unter Anlage I der Geflügelpestverordnung fallen!
Selbst im Opelzoo, wo ein Pelikan mit H5N8 positiv tot inmitten seiner Artgenossen gefunden wurde, ist kein einziges, weiteres Tier getötet worden.
Das FLI selbst hat im Rostocker Zoo eine Studie erstellt: "Effective Disease Control with minimal culling".
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