Betrifft die Schweiz:
Das BLV hat die Infos auf seiner Webseite "aufgerüstet". Da gibt es nun einen Absatz "Fragen und Antworten", und da steht u.a. das Folgende:
"Es gibt keine strikte Stallpflicht. Hausgeflügel darf weiterhin in den ungedeckten Auslauf, wenn garantiert ist, dass
• die Futter- und Tränkestellen für Wildvögel unzugänglich sind;
• Gänse- und Laufvögel getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden können;
• Wasserbecken vor Wildvögeln abgeschirmt sind.
Lassen sich diese drei Punkte nicht garantieren, müssen die Tiere in geschlossenen Ställen oder anderen geschlossen, also überdachten und seitlich begrenzten Einrichtungen bleiben.
Achtung: Eine offene Weide gilt als Futter- und Tränkestelle. Geflügel darf demnach nicht auf die Weide gelassen werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Weide eingezäunt und überdacht werden kann. Ein Streuboden hingegen gilt nicht als Futterstelle."
(Hervorhebung von mir)
Keine strikte Stallpflicht, aber eben doch Volierenhaft für die Gefiederten – kann ja schliesslich nicht das ganze Hofgelände (dreieinhalb Hektar) überdachen.
Ganz langsam und fast unmerklich ziehen die Schweizer die Schlinge also doch enger...

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