Hier mal die Rechtsgrundlage für NRW (es lebe der Föderalismus):
(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
2. wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.
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(6) Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu.
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