Grundsätzliches zur Entschädigung
Basierend auf dem Tiergesundheitsgesetz leistet die Niedersächsische Tierseuchenkasse finanzielle Entschädigungen für
1. Tierverluste durch Tierseuchen.
2. Tierverluste, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen.
Die Entschädigungen nehmen bei der staatlichen Tierseuchenbekämpfung eine besondere Stellung ein. Um Tierseuchen effektiv bekämpfen zu können, müssen die Tierhalter ihren Pflichten zur Mitwirkung bereitwillig nachkommen. Die Entschädigung für Tierverluste soll die Mitarbeit der Tierhalter bei der Seuchenbekämpfung fördern und die ihm entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern.
Die finanziellen Mittel für Entschädigungen werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aufgebracht und stammen aus den Beiträgen der Tierhalter. Die andere Hälfte wird vom Land Niedersachsen getragen. Bei hochkontagiösen Seuchen, wie z. B. Schweinepest, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche beteiligt sich üblicherweise auch die EU an den entstehenden Kosten.
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Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere. Dieser wird vom zuständigen beamteten Tierarzt ermittelt. Der Tierbesitzer kann darüber hinaus die Einbeziehung zweier weiterer Schätzer beantragen. Wertminderungen, die an dem getöteten Tier aufgrund der Seuche oder der behördlich angeordneter Maßnahme entstanden sind, werden bei der Preisfeststellung nicht berücksichtigt.
Für die einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes bestehen nach Landesrecht tierartspezifische Richtlinien, bei denen die zum Todeszeitpunkt aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Außerdem werden, je nach Tierart, Daten wie unter anderem Körpergewicht, Alter, nachgewiesene Trächtigkeit und Eiweißleistung der letzten Laktation in die Schätzung einbezogen.
Der daraus ermittelte Wert wird in der Regel zu 100 % entschädigt, allerdings dürfen bestimmte Höchstwerte je Tier nicht überschritten werden. Diese Höchstwerte werden durch den § 16 des Tiergesundheitsgesetzes festgesetzt und betragen:
bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren*******
******* 6.000
Euro
bei Rindern, Bisons, Wisenten und Wasserbüffeln
******* 4.000
Euro
bei Schweinen
******* 1.500
Euro
bei Gehegewild
******* 1.000
Euro
bei Schafen
********** 800
Euro
bei Ziegen
********** 800
Euro
bei Geflügel
************ 50
Euro
bei Bienen und Hummeln, je Volk
********** 200
Euro
Bei Fischen, je kg Lebendgewicht
************ 20
Euro
Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung*einschließlich anfallender Transportkosten erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, das heißt Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt wurden, werden von der Entschädigung abgezogen.
Bei der Festsetzung der Entschädigung wird die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.
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