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Herzlichst, Stefanie
1,11: Barne-Bärte, Welsumer, Welsumer-Mix, Araucana-Mix, Bielefelder, Maran+, Vorwerk, Araucana, Z-Welsumer
Es gibt kein Verbot für alte Weiber, auf Bäume zu klettern. Astrid Lindgren
Habe auf den netten Kommentar von "Manfred" mal gleich geantwortet:
http://www.br.de/nachrichten/vogelgr...hland-100.html
www.wildvogel-rettung.de = Zahlen, Daten, Fakten zur Vogelgrippe
www.aktionsbuendnis-vogelfrei.de
Und die BR-Sendung nimmt die Notrufnummer wohl doch mit auf:
Sehr geehrte Frau Fenske,
meine Frau schickt Ihnen den dazugehörigen Flyer. 0176-41794962 ist die Nummer
Mathias Güthe für das
Aktionsbündnis VogelFrei
www.rgzv-cimbria.de/h5n8 www.wildvogel-rettung.de
Am 9. Dezember 2016 um 12:47 schrieb Fenske, Doris <Doris.Fenske@br.de>:
…habe ich in einer der mails die Notrufnummer übersehen?
Bitte sonst noch mal druchgeben. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Doris Fenske
LANDWIRTSCHAFT und UMWELT
BR Fernsehen
Floriansmühlstr. 60
80939 München
boogle bitte neueste Variante an Gäääänschen
Ich bin mir sicher, da gehen noch Abzüge weg, aber arm wird ein Großbetrieb wohl nicht mit einer Keulung.....
TierGesG
§ 16 Höhe der Entschädigung
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6 000 Euro,
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4 000 Euro,
3. Schweine 1 500 Euro,
4. Gehegewild 1 000 Euro,
5. Schafe 800 Euro,
6. Ziegen 800 Euro,
7. Geflügel 50 Euro.
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.
ich habe gehört, dass Legehybriden (in Bayern) mit max. 6 Euro das STück entschädigt werden. Rassehühner max. 50 Euro pro Tier (mit Begründung)
Sei Wachsam von Reinhard Mey
... Der Minister nimmt flüsternd den Bischof beim Arm:
„Halt' du sie dumm, ich halt' sie arm!“ ...
6 Euro dürften als Verkehrswert einer Legehenne doch hinkommen.
Darf ich darauf hinweisen, dass es sich um Höchstsätze handelt und nicht um festbeträge. Ich werde dann aus Brandenburg berichten
und für eine pazifische Ringelgans werden auch nur 50,00 Euro fließen.
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