Artikel 14
(1)
Die Anforderungen der Artikel 5 bis 11 sowie des Artikels 18 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Partien von weniger als 20 Einheiten handelt, vorausgesetzt, dass diese Partien den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels enthaltenen Anforderungen entsprechen.
(2)
Das Geflügel und die Bruteier nach Absatz 1 müssen zum Zeitpunkt ihres Versands aus Herden stammen, die
a)
sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten in der Gemeinschaft befinden;
b)
zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Geflügelkrankheiten frei sind;
c)
im Fall einer Impfung die Impfbedingungen nach Anhang III erfüllen;
d)
keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Geflügel unterworfen sind;
e)
sich nicht in einem Gebiet befinden, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
Das gesamte Geflügel einer Sendung muss in dem Monat vor seinem Versand in serologischen Tests zur Feststellung von Antikörpern von Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum gemäß Anhang II Kapitel III negativ reagiert haben. Bei Bruteiern oder Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einem serologischen Test auf Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum zu unterziehen, bei dem eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % festgestellt werden kann
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ANHANG III
BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG VON GEFLÜGEL
1.
Impfstoffe, die zur Impfung von Geflügel oder von bruteiererzeugenden Geflügelherden verwendet werden, müssen eine Marktzulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der Impfstoff verwendet wird.
2.
Die Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.