Zitat:
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1.der Eingriff im Einzelfalla)nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
1a.eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen wird,
1b.eine Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand vorgenommen wird,
2.ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
2a.unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden,
3.ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen,
5.zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Bei letzterem scheiden sich die Geister. Sieht man ja auch regelmässig hier im Forum, wenn die Kastration von Hündinnen diskutiert wird. Die einen sehen darin Unvermögen des Halters, die anderen eine Wohltat für Hund und Herrchen. Das letzte Wort hat dann aber immer noch ein Tierarzt.