Referat 323 19.08.2005
323-3607/3
Entwurf
Verordnung
zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
Vom ….. 2005
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 23 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 358
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1
(1) Wer mehr als [100 Legehennen, 100 Truthühner, 100 Enten oder 100 Gänse] [1.000 Legehennen, 500 Truthühner, 500 Enten oder 100 Gänse] hält, hat die Tiere in geschlossenen Ställen aufzustallen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit
1. die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Klassischen Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirkt, insbesondere eine überstehende dichte Abdeckung nach oben und vogelsichere Seitenbegrenzungen vorhanden sind, sowie
2. eine mindestens wöchentliche tierärztliche Untersuchung des in Satz 1 genannten Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde für kleinere als in Satz 1 genannte Geflügelhaltungen die Aufstallung in geschlossenen Ställen oder unter überstehenden dichten Abdeckungen nach oben und vogelsicheren Seitenbegrenzungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ferner Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
2. andere Maßnahmen zur Absonderung der Tiere vorgenommen worden sind.
Im Falle der Ausnahmeerteilung nach Satz 1 hat der Geflügelhalter mindestens wöchentlich eine tierärztliche Untersuchung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen.
§ 2
Sofern das in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen aufgestallt wird oder die zuständige Behörde eine Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilt hat, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Dezember auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sind
1. bei Hühnern und Truthühnern jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von
a) 15 Tieren je Bestand serologisch oder
b) zehn Tieren je Bestand virologisch an Kloakentupfern
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
§ 3
Zur Erkennung der Geflügelpest bei wildlebenden Enten und Gänsen haben Jagdausübungsberechtigte von erlegten Enten und Gänsen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich Proben zur virologischen Untersuchung auf das Influenza-A-Virus zu entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zuzuleiten.
§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht aufstallt oder
2. entgegen § 2 Satz 1 Geflügel nicht untersuchen lässt.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am ….. September 2005 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 tritt mit Ablauf des (3 Monate nach Inkrafttreten) außer Kraft; im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des …. Januar 2006 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 2005
Die Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
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