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Das ist nicht richtig, es sei denn das Grundstück ist mindestens 75 Hektar groß und eine Eigenjagd. Weitere Voraussetzung ist ein Jagdschein. Abgesehen davon gehört der Waschbär mittlerweile zum jagdbaren Wild. Obwohl der Waschbär damit "Herrenlos" ist hat lediglich der zuständige Jagdpächter das Aneignungsrecht. Alles andere ist Wilderei. Die einzige Ausnahme, die jemanden erlaubt einen Waschbären zu töten wäre die Gefahrenabwehr. Wobei es u. U. schwierig werden kann, hierfür den Beweis anzutreten.
Damit kein falscher Eindruck entsteht. Ich bin der Meinung, dass der Waschbär hier nicht hergehört, und man dafür Sorge tragen sollte, ihn aus unserer freien Wildbahn zu entfernen. Was allerdings kaum mehr möglich ist. So bringt es auch nicht sehr viel einen einzelnen Waschbären zu töten, der z.B. einen Schwarzstorchhorst geplündert hat. Das Revier wird dann sofort wieder besetzt. So eine Maßnahme taugt bestenfalls als Rache an dem Tier, wobei das von der Logik doch wohl etwas zweifelhaft ist.
Geändert von Ernst (11.06.2014 um 18:26 Uhr)
Ein Haus ohne Bücher ist arm, auch wenn schöne Teppiche seinen Böden und kostbare Tapeten und Bilder die Wände bedecken.
Hermann Hesse
so klein (75 ha) dürfen in D Eigenreviere sein?
125 Hektar ist hier die Mindestgrenze. (oder waren es 175 Ha)
lg
Willi
Leben ist tödlich, hören sie sofort damit auf.
Na ja, richtiges Eigenrevier ist das dann auch nicht. Mehr Teil eines größeren Reviers, der selbst bejagt wird. Auf 75 Ha hat man keinen eigenen Bestand an Rehen und Hirschen, da werden die Abschüsse dann zugewiesen. Karnickel usw. die darf man nach eigenem Belieben schießen.
Das wird aber bei 125 oder 175 Ha auch nicht viel anders sein.
Hallo Willy,§ 7 Bundesjagdgesetz
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von
75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen
Eigenjagdbezirk.
es mag ja durchaus sein, dass die Gesetzeslage in Ösiland viel besser ist als in D, oder Du das wenigstens so empfindest. Man hat zumindest diesen Eindruck, da Du ja, wenn man sich auf ein deutsches Gesetz beruft, Du immer sofort die bessere Ösivariante aufzeigst. Da magst Du ja auch hin und wieder Recht haben. Aber es ist nun mal so dass hier deutsches Recht gilt. Aber Du hast dir diesmal zumindest Dein abwertendes " typisch deutsch" verkniffen. Das ist doch schon mal was.
@ borger
Meines Wissens nach werden Abschüsse von Rehen immer zugewiesen, unabhängig davon wie groß das Revier ist. Dafür wird der Abschussplan erstellt.
Geändert von Ernst (11.06.2014 um 19:38 Uhr)
Ein Haus ohne Bücher ist arm, auch wenn schöne Teppiche seinen Böden und kostbare Tapeten und Bilder die Wände bedecken.
Hermann Hesse
@Ernst
Mag sein, dass das heute so ist, ich bin da nicht mehr so auf dem Laufenden. Es wurde zwischen Stand- und Wechselwild unterschieden. Für Standwild hatte man eigene Bestandsplanung und vom Wechselwild wurden Abschüsse zugewiesen.
Hallo Borger,
mir ist nicht bekannt, dass sich an §21 des Bundesjagdgesetzes in den letzten 30 oder 40 Jahren etwas grundlegendes geändert hat. Ich kenne es so, dass die Revierinhaber in Absprache mit den Vorständen der zuständigen Jagdgenossenschaft für die Jagdbehörde alle 3 Jahre Bestandszahlen und einen Abschussplan zu erstellen haben. Danach werden von der Jagdbehörde Abschusszahlen ermittelt. Diese Abschussvorgaben müssen von den Revierinhabern erfüllt werden. Da die Umsetzung des Bundesgesetzes Ländersache ist, mag es durchaus sein, dass es von einem Bundesland zum anderen geringfügige Unterschiede gibt. Das vermag ich nicht zu beurteilen.
Ein Haus ohne Bücher ist arm, auch wenn schöne Teppiche seinen Böden und kostbare Tapeten und Bilder die Wände bedecken.
Hermann Hesse
Hy!
Naja, wo der Willi Recht hat, hatter Recht ^^...
Jagdscheinsammler: Ich habe Dich zwar auf Ignore, habe aber mal gelesen, und will es daher nochmal betonen.
Ich habe diese Aussage vom Vorsitzenden des Landesjagdverbandes Rheinland- Pfalz. In bestimmten Fällen greift das sog. "Kleine Jagdrecht", und das beinhaltet ganz klar, dass man kleine, zu Schaden gehende Tiere, also Wildkaninchen, Füchse und Marderartige auf dem eigenen Grund und Boden verfolgen, töten und sich aneignen darf, auch wenn es zu klein für Eigenjagd ist. Punktum.
Erlaubt sind dabei jedoch nur Fallen und Kleinkaliber- und Kurzwaffen. Für beides brauchst du Erlaubnis und Sachkunde, womit die Angelegenheit bei vielen auch schon wieder hinfällig sein dürfte, da sie weder noch besitzen und sich also an den zuständigen Jagdausübungsberechtigten wenden müssen, der bei der Gemeinde zu erfragen ist.
Zwischen Dürfen und Können stehen also auch hier Welten, also keine Sorge, dass die Grundstücksbesitzer nun alle "wildern" gehen, was das Rohr hergibt...
Habe gerade 1000 Kalorien verbrannt- Pizza im Ofen vergessen...
Hallo Andreas,
dann las Deinen Vorsitzenden des Landesjagdverbandes doch mal erklären, in welchen bestimmten Fällen "das kleine Jagdrecht" greift.
Ich denke für die Fallenjagd ist es kein großes Problem, wenn der Interessierte knapp 200,-€ und zwei Tage Freizeit investiert, um den Sachkundenachweis zu erlangen. Wenn es ums ballern geht, dann wird es schon schwieriger. Da müssen die Behörden eine Sondergenehmigung erteilen. Das gilt auch für Kleinkaliberwaffen. Diese Sondergenehmigungen werden aber in der Regel nur für sogenannte Stadtjäger erteilt. Das sind die Jäger, die für die Kommunen in Parks, auf Friedhöfen und ähnlichen Anlagen "Unerwünschte Gäste" kurz halten. So gesehen ist dieses von Dir zitierte "Kleine Jagdrecht" wie Du schon sagtest, zwar eine theoretische Möglichkeit, hilft bei dem hier diskutierten Problem aber nicht wirklich weiter.
Ein Haus ohne Bücher ist arm, auch wenn schöne Teppiche seinen Böden und kostbare Tapeten und Bilder die Wände bedecken.
Hermann Hesse
Jaja, schon richtig, Ernst, ich habe aber auch nur auf den Post reagiert, wo gemeint wurde, ob es nicht erlaubt sei, Waschbären selber erschießen zu dürfen, der Rest kam dann eben so dazu.
Habe gerade 1000 Kalorien verbrannt- Pizza im Ofen vergessen...
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