Sächsisches Landesjagdgesetz
§ 39
Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes
in befriedeten Bezirken

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist im eigenen Jagdbezirk in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude. Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; dem Jagdbezirksinhaber steht, jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.