Zitat von
hekareitsals
Checkliste für den Ernstfall - Beprobung
Wichtig!!
Wenn meine Tiere im Beobachtungsgebiet/Sperrbezirk aufgestallt sind sollte ich dafür Sorgen dass immer jemand vor Ort (in der Nähe der Tiere) ist. Auch wenn ich zur Arbeit bin, zum Einkaufen, zum Frisör, zum Arzt, … denn im Zweifelsfalle betreten die Amtsveterinäre das Grundstück auch ohne mich.
Leben Kinder und/oder ein Hund in meinem Haushalt? Ich sollte mir rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob sie im Ernstfall (Keulung) lieber für den Zeitraum bei Verwandten oder Freunden untergebracht werden sollten.
Darauf muß ich achten wenn jemand vom Amt kommt um meine Tiere zu beproben:
Kann er/sie sich ausweisen? (evtl. eine Kopie/Foto des Ausweises machen)
Wo war er/sie vorher? In einem anderen Stall? Schriftlich festhalten was er/sie sagt.
Die beprobende Person muß sich einen komplett neuen Sicherheitsoverall anziehen, sowie die Schuhe desinfizieren, Überzieher und Einmalhandschuhe anziehen.
Es sollen Tupferproben genommen werden! Keine Blutproben.
Es muß eine Rückstellprobe genommen werden, die bei mir verbleibt.
Rechtliche Grundlage:
Sie haben Anspruch auf Rückstellproben bei Beprobungen:
§ 24 Abs.8, 10 i.V.m. § 10 TierGesG
§ 24 Überwachung
[…]
(8 ) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
Klartext: Der AmtsVet muss Proben für den Halter bezüglich Futtermittel, Tierarzneimittel und Proben vom lebenden/toten Tier zurücklassen.
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