in dem Zusammenhang mal die Gesetzeslage: nach §11b Tierschutzgesetz (sog. Qualzuchtparagraph) fallen Tiere mit Vollhauben mit Sichtbehinderung unter diesen Paragraphen.
Es gibt zu dem Paragraphen ein Auslegungsgutachten, das zusammen mit den Zuchtverbänden erarbeitet wurde und Empfehlungen an die Züchter enthält, um die betroffenen Rassen doch in Zukunft weiter züchten zu dürfen. Was die Sichtbehinderung durch Hauben betrifft, bitte auf den Seiten 90 und 91 nachlesen (Punkt 2.2.7.1.5).
https://www.bmel.de/cae/servlet/cont.../Qualzucht.pdf
Wird nicht auf die Sichtfreiheit durch die Züchter hingearbeitet, dann wird die Zucht der entsprechenden Rasse über kurz oder lang verboten werden (sollte man bedenken). Soweit ich weiß, ist in der Seidenhuhnzucht in DE die Schädelerhöhung, die für diese Vollhauben nötig ist, nicht mehr erwünscht, so daß solche Tiere eigentlich auf Ausstellungen nicht mehr zu finden sein dürften.Empfehlung: Begrenzung der Federhaubengröße auf ein Ausmaß, welches das Verhalten nicht beeinträchtigt, da dies zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen kann (siehe auch Seite 15, Nr. IIa). Zuchtverbot für sichtbehinderte Haushühner (siehe auch Seite 15, Nr. I). Bis in der Zuchtpopulation ein mit Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung vereinbarer Ausprägungsgrad durch züchterische Maß-nahmen erreicht wird, muss bei den betroffenen Individuen durch Beschneidung der sichtbehin-dernden Federn abgeholfen werden.
Lesezeichen