..genauer gelesen:
Guckt mal Art 6 1. a) ii)..das relativiert ganz viel- denn das ist so "ohnehin" schon geboten.
Artikel 6 (1)
Abweichend von Art 4 Abs 3 und sofern Biosicherheitsmaßnahmen in Kraft sind um dem (…) können Mitgliedsstaaten Folgendes zulassen:
a) Die Freilandhaltung (..) Bedingungen erfüllt sind:
( ..) oder
ii) das Geffügel wird zumindest im Stall oder in einem Unterstand, der das Landen von Wildvögeln ausreichend verhindert, mit Wasser und Futter versorgt, sodass Wildvögel nicht mit dem für das Geflügel bestimmte Futter oder Wasser in Berührung kommen.
(aus file:///C:/Users/Laptop/Downloads/KOM_2017_%20(1).pdf)
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