Tatsache ist doch, dass mit den offiziell zur Anwendung kommenden Begründungen zur Handlungsweise KEINE wissenschaftlich haltbare Beweisführung für die Unabdingbarkeit verbunden ist.
Das was da an sog. Beweisführung vorgetragen wird, würde z.B. im Rahmen eines Gerichtsprozesses die Verteidiger jedes Angeklagten zu Lachsalven veranlassen. Man stelle sich vor in einem Mordprozess würde die Staatsanwaltschaft folgendes vortragen: „Wir haben in 10 Jahren Ermittlungsverfahren nichts handfestes gegen den Angeklagten herausgefunden, aber wir können nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte schuldig ist“. Deshalb beantragen wir gegen den Angeklagten eine lebenslange Haftstrafe.
Es klingt bescheuert, aber genauso handfest lächerlich ist die Basis (Zugvogelthese) für das derzeitige staatliche Handeln zum Thema Vogelgrippe.
Was passiert eigentlich, wenn Jemand Anzeige erstattet wegen des Verdachts auf Veruntreuung von Millionen öffentlicher Mittel, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass keine ausreichend bewiese Begründung für die Richtigkeit der Verfahrensweise vorliegt?
Was passiert eigentlich, wenn ein Richter den für ihn dann verbindlichen Amtsermittlungsgrundsatz ernst nimmt und wirklich seine Arbeit macht?
Ist nur mal ein kurzes Gedankenspiel.
lG
Bernd
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