Zitat Zitat von Quaki Beitrag anzeigen
Wie meist, Seiten zu spät- komm nicht mehr zeitlich hinterher, trotzdem:

Hab mal wegen dem Namen der Krankheit mein altes Buch hervorgeholt
Zum Datum:
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911
Dort ist die Bezeichnung: Hühnerpest
„Die Hühnerpest ist eine ansteckende, durch einen nicht bekannten Ansteckungsstoff verursachte, schnell verlaufende Krankheit, die vom Hausgeflügel nur die Hühner und Truthühner, außerdem die Fasanen befällt.“
Bei den gesetzlichen Maßregeln steht: „Müssen die noch gesunden Tiere von den kranken abgesondert werden, nicht umgekehrt“
Die gesunden Tiere müssen also in einen anderen Stall/Auslauf gebracht werden!
„Die Stallungen und alle benützten Gerätschaften sind zu desinfizieren und zwar mit Kalkmilch oder dreiprozentigem Kresolwasser.“
„Zur Verhütung:
1. Vermeidung des Zukaufes von fremden, namentlich aus dem Auslande bezogenem Geflügel
2. unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremden Schlachtgeflügel im Haushalte
3. Fernhaltung des Geflügels von solchen Straßen Weiden usw. welche von fremden Gänseherden betreten oder befahren werden
4. Fernhalten der Geflügelhändler von den Gehöften“


„Der Ansteckungsstoff ist erst durch mindestens 20 Minuten langes Erhitzen bei 70 Grad, oder bei 10 Minuten dauernder Einwirkung einer Hitze von 80 Grad zerstörbar.“
Das Gesetz:
§290 ordnet Bekanntmachung des Seuchenausbruchs und Kennzeichnung der verseuchten Gehöfte an
§291 gibt die Anordnung zur Absonderung der kranken Tiere und Vernichtung der Seuche-Kadaver
§292 Durchführung der Gehöftsperre mit Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr.
§295 verfügt Massregeln beim Ausbruch der Seuche auf dem Transport
§296 Bei größerer Seuchengefahr hat Sperre des Ortes für Verkehr mit Geflügel zu erfolgen
Aufhebung der Schutzmaßnahmen
Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Schutzmaßnahmen sind aufzuheben, wenn
A:der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist, oder
B: binnen zwei Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, und
C: in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
Nach Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen.
Die Vorschrift § 291 gilt auch für Wildgeflügel“
Das ist ja wunderbar! Lt. deines Viehseuchengesetzes von 1911 gibt es keine Aufstallpflicht, und es müssen auch keine Tiere getötet werden, keine kranken und schon gar keine gesunden Tiere! Es reicht aus, die gesunden von den kranken Tiere zu trennen, die Kadaver der verendeten Tiere zu vernichten und alles zu desinfizieren. Als Schutzmaßnahme gibt es noch eine Gehöftsperrung (und in schlimmen Fällen eine Ortssperrung) für den Transport von Geflügel für eine gewisse Zeit, die aber schon endet, sobald 2 Wochen nichts mehr aufgetreten ist. Genial! Die Leute früher hatten wohl doch mehr gesunden Menschenverstand als die Menschen heute...
Auch die Ursachen der Seuche werden ganz klar benannt: Zukauf fremden Geflügels, namentlich aus dem Ausland; Schlachtabfälle von fremdem Schlachtgeflügel; die Nähe zu Wassergeflügel (fremde Gänseherden) sowie Geflügelhändler, die von Hof zu Hof fahren. Fehlt nur noch die Massentierhaltung, doch die gab's wahrscheinlich damals noch nicht in dem Ausmaß.