Straffreiheit bei Gehorsamsverweigerung,

wenn ein Befehl unverbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder
wenn er die Menschenwürde verletzt oder
wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde (§ 11 SG, § 22 WStG).

(z.B. Missachtung des Tierschutzgesetzes)