Der hier ist auch ganz nett:
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztVO § 14 Abs. 1 Nr. 4 es dürfen nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind.
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Der hier ist auch ganz nett:
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztVO § 14 Abs. 1 Nr. 4 es dürfen nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind.
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