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Drossel, Vogelgrippe
https://www.fludb.org/brc/fluSegment...ator=influenza
Gut Kinners, bin wieder für paar Tage raus. Bis Denny ...
„Vögel, die am Morgen singen, holt mittags die Katz.“
(Der frühe Vogel fängt den frühen Wurm, der Späte fängt den Fetten!)
schaut mal hier - von H5N8 von Dez. 2014 - Datum ist 2 jahre her - aber alles andere könnte von heute sein - sogar das Foto ist dasselbe, wie vor zwei Jahren.
http://www.spiegel.de/wissenschaft/m...a-1009880.html
http://www.raddetal.de/nachdenkliche...e-fortsetzung/
und das ist eine Sammlung aus 2014 - die dürfte besonders unsere Rechercheure interessieren - könnte auch von heute sein - alles fast wörtlich dasselbe!
https://www.tierschutz-rassegefluege...meine-meinung/
www.wildvogel-rettung.de = Zahlen, Daten, Fakten zur Vogelgrippe
www.aktionsbuendnis-vogelfrei.de
Hab ich Weihnachten geschrieben
Empfehlungen für die
Probenahme zur Gefahrenabwehr
im Bevölkerungsschutz
u.a. die a b und c Beprobung
http://www.lfs.sachsen.de/download/l...2teAuflage.pdf
Ich schau mal in das Diagnose Handbuch wenn ich zu Hause bin
Meines Erachtens kann man sich auf diese Gesetzesstelle (§ 24 Abs.8, 10 i.V.m. § 10 TierGesG) beziehen:
§ 24 Überwachung
[...]
(8 ) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
Klartext: Der AmtsVet muss Proben für den Halter bezüglich Futtermittel, Tierarzneimittel und Proben vom lebenden/toten Tier zurücklassen.
[QUOTE=Tanny;1499289]schaut mal hier - von H5N8 von Dez. 2014 - Datum ist 2 jahre her - aber alles andere könnte von heute sein - sogar das Foto ist dasselbe, wie vor zwei Jahren.
http://www.spiegel.de/wissenschaft/m...a-1009880.html
http://www.raddetal.de/nachdenkliche...e-fortsetzung/
hab alle links gelesen ist genau dasselbe was wir jetzt schreiben
so kommen wir nicht weiter
gruss aus oberfranken
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