Und das Schlimme dabei: Man verhindert dadurch nichts.
Man hält vielleicht fest, wie seine Tiere nicht ordnungsgemäß getötet werden, aber das ist eine Ordnungswidrigkeit und das war's.
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Und das Schlimme dabei: Man verhindert dadurch nichts.
Man hält vielleicht fest, wie seine Tiere nicht ordnungsgemäß getötet werden, aber das ist eine Ordnungswidrigkeit und das war's.
Halt mal, bei dieser Keulungsaktion wo anscheinend nicht mal die Veterinäre Tiere vorschriftsmäßig töten konnten, hätte man evtl. eine strafrechtlich relevante Tierquälerei filmen können. Und inwieweit das Verhindern einer Beweisaufnahme strafbar wäre, dürfte mein Anwalt dann auch noch prüfen.
„Vögel, die am Morgen singen, holt mittags die Katz.“
(Der frühe Vogel fängt den frühen Wurm, der Späte fängt den Fetten!)
Es handelt sich bei der nicht sachgemäßen Tötung leider nur um eine Ordnungswidrigkeit.
Und das Verbot der Filmaufnahme ist nicht strafbar, sondern ein rechtswidriger Verwaltungsakt. Der wird aber nicht mit Strafe geahndet, sondern entweder zurückgenommen oder nur dessen Rechtswidrigkeit festgestellt und eventueller Schaden dadurch beglichen.
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