Nein, es ist nicht rechtswidrig. Gleiche Verordnung, nur die Paragraphen zum Ende hin:
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
1.
drei Kilometern als Sperrbezirk und
2.
zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet
fest.
Wildvögel werden aber nicht gekeult, sondern nur beobachtet.
Allerdings trifft's bei der Beobachtung auch wieder gehaltene Vögel: Die werden untersucht und ggf. wird dann eben gehandelt ....![]()
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