Das Landwirtschaftsministerium begrüßte die Rücknahme der Regelung. Ausnahmegenehmigungen von der Stallpflicht hätten sowohl der aktuellen Risikoeinschätzung als auch der derzeitigen Erlasslage und damit geltendes Recht widersprochen, sagte eine Ministeriumssprecherin.
Lese ich das so, das Ausnahmegenehmigungen per Erlass (Backhaus) verboten sind. Das hatten wir doch bisher immer nur zwischen den Zeilen.

Wie sagt doch §13 GefPestSchV
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Da würde mich ja mal der Wortlaut des Landeserlasses interessieren