"Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
(1) Ist Geflügelpest bei einem
gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. ..." sic.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/g...schv/__27.html
Sind Sperrgebiete und Keulungen um Wildtierfunde somit nicht rechtswidrig?
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