Aus Zeitgründen mal ohne die entsprechenden Zitate:
Filmaufnahmen / Fotografieren
Ja, es ist erlaubt auf dem eigenen Gelände.
Einschränkung: Keine Personenaufnahmen (Persönlichkeitsrechte) und es darf auch verboten werden.
Wann wird ein Verbot ausgesprochen: Wenn das Handeln die Seuchenbekämpfung gefährdet.
(In irgendeinem Post habe ich auch die passende §§ aus dem PolG und GG verlinkt.)
Quarantäne bei festgestellter Geflügelpest
Nein, das Veterinäramt kann nicht die Haltung unter Quarantäne stellen. Dafür gibt es rechtlich keine Handhabe.
Ausnahme: Das Amt darf unter Quarantäne stellen, wenn es sich um Tiere nach Anhang 1 der GeflPestSchV handelt oder es sich um besondere Einrichtungen handelt, siehe § 20 der Verordnung. Unter besondere Einrichtung fällt ein Zoo.
Was heißt das für normale Halter: Wenn man zu keiner unter § 20 aufgeführten Haltungsform gehört, dann wird ausnahmslos gekeult.
Von daher: Korrektur im Flyer.
Und ich schließe mich Altsteirer / Marcus an: Der Konflikt richtet sich gegen Behörden, da wird man bei der Verwendung von stark emotionalen Phrasen ("Liebesbeziehung, Kinder...") in's Leere laufen.
Ich will nicht Haarspalterei betreiben und auch nicht die Arbeit von Mathias und Co. schmälern, aber jeder Jurist wird das überlesen und als Text von nicht ernstzunehmenden Personen werten.
Wir mögen unsere Tiere und wie wir sie in unseren eigenen vier Wänden nennen, geht niemanden etwas an. Aber das Niveau, auf dem das Bündnis sich bewegt, ist eben nun mal nicht der Stammtisch oder die eigenen vier Wände.
Soooo, ihr dürft jetzt anfangen mit steinigen.....![]()
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