Auf Grundlage eines am 05. April herausgegebenen Erlasses des Landwirtschaftsministeriums können die Kreise und kreisfreien Städte nun landesweit die Aufstallungspflicht auf begrenzte Gebiete reduzieren. Sie muss noch in folgenden Kulissen erhalten bleiben:

  • in Risikogebieten entlang der Küsten an Ost- und Nordsee (drei Kilometer) sowie an Binnengewässern und Flüssen mit besonderer ornithologischer Bedeutung sowie an Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen für über März hinaus bleibende Arten (z.B. Gänse)
  • in gemäß Geflügelpest-Verordnung eingerichteten Restriktionszonen
  • Die Aufstallung in Gebieten mit hoher Geflügeldichte (mehr als 500 Tiere pro Quadratkilometer) ist zu erhalten, wenn in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt die letzte amtliche Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel an einem Fundort außerhalb der genannten Risikogebiete weniger als 30 Tage zurück liegt. Das betrifft derzeit noch die Kreise Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg sowie die Stadt Neumünster. Die Festlegung der Größe des Aufstallungsgebietes erfolgt durch die Kreise bzw. kreisfreien Städte auf Gemeinde- bzw. Stadtteilebene nach den örtlichen Gegebenheiten.