Dies:
§ 4
Weitere Schutzmaßnahmen
Die zuständige Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen nach § 6 Nummer 7 und 8 der
Geflügelpest-Verordnung anordnen, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung
im Sinne des § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung zur Vermeidung der Einschleppung
oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.or
revidiert jedoch wieder einiges
Also dort wo angeordnet- doch das ganze pipapo![]()
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