Zum Auspflanzverbot gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Vom Verbot ausgenommen sind nämlich Apfel, Birne, Quitte, Scheinquitte, Mispel, Eberesche und Apfelbeere, wenn eine Fruchtnutzung (Frischobst, Marmelade, Schnäpse usw.) vorgesehen ist.
Das heißt, Apfelbäume dürfen weiterhin als Kernobst, nicht aber als Ziergehölze ausgepflanzt werden. Diese Regelung wurde deswegen getroffen, weil davon ausgegangen wird, dass Obstbäume, gleichgültig ob im Erwerbs- oder Siedlerobstbau, ständig gepflegt und beobachtet werden. Hingegen werden Ziergehölze nach der Auspflanzung meist sich selbst überlassen.
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