https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=10010172
Ich hätte da ein paar Fragen, stimmt das so mit der Registerpflicht? Also das sich jeder Geflügelhalter registrieren muss? Und was passiert mit den Tieren, welche im Seuchenfall geimpft werden, wenn dieser Fall nicht mehr besteht? Und was wäre, wenn jetzt H5N8 in Österreich auftreten würde? Dafür gibt es keinen Impfstoff... Die für die Fragen relevanten Infos hab ich in der Reihenfolge im Gesetz zitiert.
Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe
§ 8a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
1. persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer; 2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer; 3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen; 4. die Rechtsform und Art des Betriebes; 5. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident); 6. Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind); 7. Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials. Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden. Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.
§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:
a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern; b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere; c) das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen; d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern; e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen; f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles; g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen; h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
a) das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen; b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern; c) die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.
(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben; b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
a) das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet; b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen; c) die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen; d) das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstallung zu belassen; e) die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen; f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind; g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren; h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt; i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere; j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände; k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
(8 ) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.§ 45a. Geflügelpest.
Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, daß die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken) allgemein durchgeführt wird.
Anhang A
Tierarten, deren Haltung zu melden ist
Rinder
Schweine
Schafe
Ziegen
Einhufer
Neuweltkamele
Wildwiederkäuer
Geflügel
Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*
Bienen
Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*
*Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.
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