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Thema: Gesetzeslage Österreich

  1. #1
    EnteGansundSchwan Avatar von Lexx
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    Gesetzeslage Österreich

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=10010172


    Ich hätte da ein paar Fragen, stimmt das so mit der Registerpflicht? Also das sich jeder Geflügelhalter registrieren muss? Und was passiert mit den Tieren, welche im Seuchenfall geimpft werden, wenn dieser Fall nicht mehr besteht? Und was wäre, wenn jetzt H5N8 in Österreich auftreten würde? Dafür gibt es keinen Impfstoff... Die für die Fragen relevanten Infos hab ich in der Reihenfolge im Gesetz zitiert.

    Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe
    § 8a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
    1. persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
    2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
    3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;
    4. die Rechtsform und Art des Betriebes;
    5. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);
    6. Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
    7. Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.
    Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.
    Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.
    § 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
    a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
    b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
    c) das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
    e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
    f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
    g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
    h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
    (2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:
    a) das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
    b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
    c) die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.
    (3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
    a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
    b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
    (4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
    (5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
    § 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
    (2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
    (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
    (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
    a) das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
    b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
    c) die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
    d) das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
    e) die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
    f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
    g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
    h) die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
    i) die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
    j) die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
    k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
    (5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
    (6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
    (7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
    (8 ) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
    § 45a. Geflügelpest.
    Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, daß die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken) allgemein durchgeführt wird.

    Anhang A
    Tierarten, deren Haltung zu melden ist
    Rinder
    Schweine
    Schafe
    Ziegen
    Einhufer
    Neuweltkamele
    Wildwiederkäuer
    Geflügel
    Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*
    Bienen
    Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*
    *Heimtiere im Sinne dieser Bestimmung sind Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind.
    So we're different colours and we're different creeds
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  2. #2
    EnteGansundSchwan Avatar von Lexx
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    Also ich hätte jetzt zumindest erwartet, das jemand aus Österreich weiß, wie das mit dem Melden und Registrieren der Geflügelhaltung ist
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  3. #3
    Avatar von sandi03
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    Anscheinend nicht. Als ich deinen Beitrag gelesen hatte, dachte ich auch nur Häää, wasn das jetz fürn Schwachfug?

    Ich war der festen Überzeugung, dass in Ö Geflügel keiner Meldepflicht unterliegt. Hab nie was davon gehört oder gelesen oder gesagt bekommen und mich ehrlich gesagt auch in keinster Weise um diesbezügliche Informationen direkt bemüht. Aufgrund deines Beitrages hab ich mal etwas gegoogelt, sieht so aus, als wäre Geflügel tatsächlich meldepflichtig. Man gucke nur auf die Seite der LK NÖ.
    Geändert von sandi03 (09.12.2014 um 00:10 Uhr)
    0,2,6 Schijndelaar 0,0,9 Marans s/k 0,0,1 javanesisches Zwerghuhn

    Die Henne ist das klügste Geschöpf im Tierreich. Sie gackert erst, nachdem das Ei gelegt ist. (Abraham Lincoln)

  4. #4
    EnteGansundSchwan Avatar von Lexx
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    Danke Sandi. Ich war auch relativ Baff, eigentlich wollte ich nur schaun, was in Österreich im Falle eines Ausbruchs Sache ist und musste den Absatz mit dem Melden dann echt mehrmals lesen.
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  5. #5

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    ... habe das auch gelesen und kurz mit den Ohren geschlackert *g*
    Egal wen ich bis jetzt in meiner Umgebung fragte ... man hat mich ausgelacht.

    Nun das einzige was ich gefunden habe ist ein Hinweis das wohl mal
    "Verschärfte" Meldepflicht gab, aber dem zu oberst geposteten Auszug
    findet man auch im Original keine "Aktuelle Geltungsdauer"

    Nur da im Beitrag der Hinweis "Diese Maßnahmen gelten vorläufig bis 15. Dezember. "
    auch wieder ohne Jahreszahl aber der Beitrag ist aus 2005.

    http://wiev1.orf.at/stories/65614

    lg Chili

    ... hätte ja kein Problem mit anmelden,
    wenn mir jemand sagte das ich sollte :-)

  6. #6
    EnteGansundSchwan Avatar von Lexx
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    Themenstarter
    Ich hab jetzt direkt Vetamt Wien geschaut:
    http://www.wien.gv.at/gesellschaft/t...ere/index.html
    Halterinnen bzw. Halter von Pferden, Kamelen, Geflügel und Kaninchen
    • Sie sind verpflichtet, die Aufnahme der Haltung innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Anzugeben sind folgende Daten: Vorname und Nachname, Geburtsdatum des Tierhalters/der Tierhalterin, Meldeadresse, Adresse der Tierhaltung, Telefon/Faxnummer, E-Mail Adresse und die Anzahl und die Art der gehaltenen Tiere. Beim Geflügel ist zusätzlich anzugeben, ob die Tiere im Freien gehalten werden. Die Abteilung Veterinärdienste und Tierschutz (MA 60) ist die Ansprechpartnerin für die Meldung in Wien.
    Unter den Begriff "Geflügel" fallen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Pfaue.
    Der Beitrag vom ORF betrifft die H5N1 Aufstallung 2005. Das Tierseuchengesetz ist 2006 zuletzt bearbeitet worden, also aktueller.
    Geändert von Lexx (09.12.2014 um 12:55 Uhr)
    So we're different colours and we're different creeds
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  7. #7

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    mann ist das kompliziert ... aber ich glaube ich kenne keinen der das macht,
    wie gesagt, ich habe herumgefragt und jeder hat mich ausgelacht.

    Naja,... ich werd da mal hinschreiben :-)

    lg

  8. #8
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    ja aber
    ausgenommen Heimtiere*

    also der Kanarienvogel fällt sicher unter Heimtier. Das Kaninchen im fünften Stock eines Mietshauses muss auch nicht gemeldet werden.
    Züchter und landwirtschaftliche Betriebe müssten die Tiere wohl melden.

  9. #9

    Registriert seit
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    Zitat Zitat von martin h. Beitrag anzeigen
    ja aber
    ausgenommen Heimtiere*

    also der Kanarienvogel fällt sicher unter Heimtier. Das Kaninchen im fünften Stock eines Mietshauses muss auch nicht gemeldet werden.
    Züchter und landwirtschaftliche Betriebe müssten die Tiere wohl melden.
    ja aber der Zusatz mit AUSGENOMMEN Heimtiere steh

    Tiere der Aquakultur, ausgenommen Heimtiere*
    Hasenartige, ausgenommen Heimtiere*



    Beim Geflügel ist dieser Zusatz nicht angegeben.


  10. #10

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    Also, nachdem mich das ja auch betrifft, und irgendwie hier
    kein Hühnerhalter in meiner Umgebung etwas weiß davon,
    und die im Internet gefunden Unterlagen auch nicht ganz klar
    sind, schaut so aus als ob es im Falle der VG eine verschärfte
    Meldepflicht gibt, habe ich hier bei einem für Geflügel bekannten
    TA nachgefragt. Die haben davon auch noch nichts gehört
    und konnten mir leider keine schnelle Auskunft geben.
    Die Dame hatte mir aber Ihre Hilfe angeboten und ich habe ihr
    die angegebenen Texte und weiteres was ich gefunden habe geschickt,
    sie meinte sie schaut sich das an. Leider noch keine Antwort erhalten,
    aber wenn ich hier etwas höre schreib ich es euch.

    lg aus dem Apfelstrudelland.

    Chili

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