Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit
1.
eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
2.
sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
3.
sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Hier mal der Gesetzestext, auf den man sich bei einer Ausnahmegenehmigung beziehen kann. Aber gerade dann ist es wohl unweigerlich so, dass man als absolut zuverlässig gilt, also sonst alles tut, was die Öffentlichkeit schützt. Bei mir war es damals so, dass bei der unangemeldeten Kontrolle durch das Veterinäramt ein Desinfektionsbad am Eingang stand, weiterhin hatte ich Überschuhe aus Plastik (so Einmaldinger) vorrätig, es stand nirgendwo Futter rum (außer im Stall) und der Auslauf war übernetzt. Weiterhin war ein Bestandsbuch vorhanden und alle Pflichtimpfungen dokumentiert. So was sehen die dann gerne und man erscheint zuverlässig und es wird einem abgenommen, dass man selbst nicht zur Verbreitung der Seuche beiträgt.
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