Hallo miteinander,

es besteht ein Unterschied zwischen normaler Haltung für den Eigenbedarf ohne Bestandsveränderung (kein Zukauf, keine Abgabe) und Erzeugung (Aufzucht/Haltung) zwecks Verkauf, Ausstellung etc..

Entgegen der allgemeinen Annahme, daß zwingend alle 6 Wochen geimpft werden muß, steht im Text der Geflügelpest-VO unter III. Schutzmaßregeln bei Geflügel, 1. Allgemeine Schutzmaßregeln unter § 7 folgendes zu lesen:

Zitat: " (1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen."

(Quelle: http://www.vetion.de/gesetze/Gesetze...htm?mainPage=1 )

Für Geflügelmärkte, Ausstellungen etc. gilt allerdings die unter (4) dargestellte Auflage: Zitat "... wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, daraus der hervorgeht, daß der Herkunftsbestand der Tiere, im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden ist."

(Quelle: http://www.vetion.de/gesetze/Gesetzestexte/Gefluegelpest_alt_VO.htm?mainPage=1 )


Bevor man also unreflektiert unablässig alle 6 Wochen impft/impfen läßt, halte ich es für sinnvoll den Titer überprüfen zu lassen, insbesondere angesichts der vom Friedrich-Löffler-Instituts in ihrem "Newcastle Disease Colloquium" unter Punkt 4 Abs. 2 veröffentlichten Erkenntnisse.
Zitat: "Besonders bei Kleinstbeständen können auch außerhalb der angegebenen Wirkdauer Tiere mit hohen Titern vorhanden sein."

(Quelle: http://www.fli.bund.de/fileadmin/dam...menfassung.pdf )

Zusammenfassend stelle ich also fest, daß lediglich für eine "ausreichende Immunität der Tiere" zu sorgen ist.