" Besitzern von Häusern, Gehöften, und dazugehörigen Höfen und Hausgärten, ist es zum Schutze der Haustiere gestattet, ..... Füchse, Marder ... zu fangen und zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann überdies für das Fangen und Töten von Habichten Ausnahmen gewähren." Dann folgt der Hinweis mit dem Jäger übergeben müssen und weiteres und der Hinweis auf §97
Abgetippt aus: Jagd und Recht in Niederösterreich Stand 2013
( Bin kein Jäger, habe nur einige Gesetze hier, um mich zu Informieren.)
Änderung: Ist obsolet, da ich mit Hornet prinzipiell einhergehe. 200 gibts nirgendwo zu viel.
lg
Willi
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