Nach unseren Satzungen ist jeder Verein der Mitglied eines Kreisverbandes ist auch Mitglied im Landesverband und somit auch Mitglied im BDRG. Alle Mitglieder eines Ortsvereins sind damit zwingend mittelbare Mitglieder des BDRG. Es gibt innerhalb des BDRG keine "freiwillige Mitgliedschaft" von Unterorganisationen wie beispielsweise bei Sportvereinen. Von daher ist die vorstehende Empfehlung (und mehr als eine Empfehlung ist es nicht) nicht 1 : 1 auf unseren Fall anwendbar.
Die Verpflichtung die Daten zu schützen trifft den BDRG und keinesfalls den "Datenmanager vor Ort". Eine ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder ist m.E. nicht erforderlich.
Die Mitgliederdaten sind bisher doch auch an den LV weitergegeben worden - da hatte doch auch keiner Bedenken.