So, bin zurück:
Also nach dem was ich so gelesen habe im BW Baurecht, werden in §2, Abs. 2 die Gebäude definiert.
Die ist aktuell.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal...0.0#focuspoint
Also:
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
verfahrensfrei:
Gebäude und Gebäudeteile
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt
auch die 8. b geht gut:
kann man halt ein kleines hühnerhaus wie auf dem foto machen....und auf Stelzen bauen(auf steine für den unterschlupf bei regen oder so).
Auch das lässt Spielraum:
b) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
---ich sage nur moderner garten mit kleintierhaltung....
kleintierhaltung ist in bw nicht verboten , die einzige Erwähnung für Tiere findet sich bei der Sicherung von Menschen und Tieren...
weiter:
auch der punkt öffnet tür und tor...soweit es um genehmigungsfreiheit geht.
12. nicht aufgeführte Anlagen
a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen,
b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind
Ergo:
Ich finde nix von Zusammenberechnung.
Wichtig sind nur noch Abstandsregelungen.
Für die Definition von Gebäudeteilen muss man erkennen, das Markisen oder Vorbauten nicht erwähnt werden.
Mit Gebäudeteilen sind dann solche Anbauten durchaus gemeint.
Das heisst, sie könnten ein Gebäuteteil bauen (Hauseingangsüberdachung mit 40m3 umschlossenen Raum). Nur die Ansicht darf nicht gestört werden.
So, nun zum Ortsrecht, das kenne ich nicht, das können sie aber mal downloaden... bei ihrer Provinzregierung.
Da steht auch etwas zu Ställen oder eben nicht...dann ist es nicht verboten...
DAs Baufenster hat mit ihren Schuppen nichts zu tun...
Einzig die BAunutzungsverordnung bremst sie in ihrer Bauwut..
Wenn sie in einem Wohngebiet leben, dann habe sie eine 0,4 . DAs bedeutet, das sie 40% bebauen können.
Das bedeutet: Wohnhaus, Terasse am Haus, gepflasterte Wege usw.
Nebengebäude und hier sind Schuppen o.ä. gemeint, erhöhen diese Zahl um 50%!
Und das ist ein Bundesgesetz! Damit sind sie sogar bei 60% , also einer Zahl von 0,6.
Man verbessere mich, aber so lese ich die BauO in BW.
Lustig finde ich, das Schuppen an der Grenze stehen dürfen, aber wenn man so blöd ist und einen Abstand lässt, wird man bestraft. Dann muss man 0,5 m lassen.
Aber:
Bei aller Baugenehmigungsfreiheit oder nicht, das Nachbarrecht ist privatrecht, das bedeutet, die Sicht darf an der Grenze nicht eingeschränkt werden, oder Gerüche auftreten, das Licht muss frei auf das Nachbargrundstück fallen.
Aber das müssen sie selber mal im Nachbarrecht nachlesen...
So, nun erst mal genug...viel Spass beim Download und lesen...
LG Franz
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