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Thema: ND-Impfung

  1. #41
    Avatar von Wontolla
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    Ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt sich deadurch nicht. Der Impfstoff muss bezahlt werden und der Tierarzt auch. Die Gründung eines Vereins ist jedoch mit heftigen Kosten verbunden.
    L. G.
    Wontolla

  2. #42
    Avatar von Hühnchen2011
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    Erstmal das... und dann... dann kommen noch wieder die ganzen Vorschriften dazu, die man beachten muß, wenn man einen Geflügelverein gründen und betreiben möchte....

    Da beißt Du Dir doch in den Schwanz? Oder Du als Mann: Ins Ohr...

    Vorschriften sind manchmal sehr anstrengend und manchmal auch sehr unverständlich. Aber auch die Leute, die diese Vorschriften gemacht haben, haben sich etwas dabei gedacht... eben diese horrenden Summen, die man zu zahlen hat, wenn man sich nicht ans System hält.... aber eben manchmal auch einen guten Gedanken dahinter.. nämlich um die Tiere zu schützen (auch wenn das wahrscheinlich nur ein geringer Anteil derer war, die diese Vorschriften erlassen haben).

    Daß manche Bestimmungen unverschämt sind, da brauchen wir uns doch auch nicht drüber zu unterhalten oder`? Das weiß doch jeder.

    Allerdings gibt es auch - wie ich finde- gute Vorschriften... Zum Beispiel wurde auf der letzten Versammlung bekanntgegeben, daß der Tierschutzbund neue Richtlinien für die Kaninchenzüchter herausgeben will, worin festgehalten wird, wieviel Platz ein Tier haben MUSS, damit es sich wenigstens ein bißchen wohlfühlen darf..
    Daß da wieder alle Züchter auf die Barrikaden gegangen sind, ist auch klar. Ich kann über so etwas nur den Kopf schütteln.
    Ich bin dagegen, daß Zuchttiere ihr Leben in kleinen Buchten fristen müssen! Genauso bin ich dagegen ein Tier leiden zu lassen, wenn man ihm aber doch helfen hätte können.
    Hat man einmal ein Tier verloren, weil es sich angesteckt hat mit irgendeinem Virus, wogegen man hätte impfen können, oder einmal ein Tier aus einer schlechten Züchterhaltung übernommen, dann wird man vielleicht auch anders denken....

    In diesem Sinne: Nette Grüße Hühnchen
    0,3 Grünleger, 0,4 Braunleger, 0,1 Rotleger, 0,2 Zwerg Welsumer rostrebhuhnfarbig, 0,1 Marans, 0,2 Leghorn, 1,0 Cream Legbar Mix, 4,1 Kaninchen, 1 Aquarium, 1 Hund
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  3. #43
    Avatar von Bloend
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    Ich beziehe mich noch mal auf meinen Beitrag in diesem Thread:

    http://www.huehner-info.de/forum/sho...l=1#post804182

    Am Montag (24.09.) dieser Woche habe ich wieder beim TA angefragt. Nein, es gibt keine 1000er Dosen. Eine generelle Aussage "gibt es überhaupt nicht mehr" gab es nicht.

    Derzeit werde verimpft was noch vorhanden ist.

    Am Freitag war ich bei einem anderen Tierarzt. Der hatte sonst immer eine Liste aushängen, wo die Daten standen, wann er Samstag früh den Impfstoff an gemixt ab gibt. Die Liste gibt es nicht mehr !

    Sollte es eine Veränderung der Verordnung gegeben haben, die wir übersehen haben ?

  4. #44
    Avatar von Hühnchen2011
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    Moin!

    Also hier in Schleswig Holstein scheint das kein Problem zu sein

    Unser Verein hatte nur berichtet, daß sie Schwierigkeiten haben mit Taubenimpfstoff... also den zu besorgen. Aber für Huhnis kein Problem.

    Nette Grüße
    Hühnchen
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  5. #45
    Avatar von Wontolla
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    Zitat Zitat von Bloend Beitrag anzeigen
    Am Freitag war ich bei einem anderen Tierarzt. Der hatte sonst immer eine Liste aushängen, wo die Daten standen, wann er Samstag früh den Impfstoff an gemixt ab gibt. Die Liste gibt es nicht mehr !

    Sollte es eine Veränderung der Verordnung gegeben haben, die wir übersehen haben ?
    Ist das so schwer zu begreifen, dass diese Art der Impfung seit Jahren nicht mehr zulässig ist? Exakt seit dem 18.10.2007
    L. G.
    Wontolla

  6. #46
    Avatar von Bloend
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    Zitat Zitat von Wontolla Beitrag anzeigen
    Ist das so schwer zu begreifen, dass diese Art der Impfung seit Jahren nicht mehr zulässig ist? Exakt seit dem 18.10.2007
    Und das es mit dem herum fahren des TA schon zeitlich nicht passt, habe ich in dem verlinkten Beitrag geschrieben.

    Im übrigen bezieht sich die GeflPestV 2005 auf §34 TierImpfStV, die zu diesem Zeitpunkt noch gültig war.

    Auch in der GeflPestV 2007 heißt es :

    "(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-
    Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 353 hinsichtlich der
    Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden."

    Nun zur Version GeflPestV 2005 :

    "(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen."

    Und die damals gültige TierImpfStV bis 2006 :

    "(1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten angewendet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.

    (2) Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen Mittel bei Tieren nur entsprechend einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden."

    Da die GeflPestV 2005 weiter auf einen § der TierImpfStV bis 2006 verweist, den es jetzt aber nicht mehr gibt, ist die Abgabe theoretisch rechtlich nicht mehr korrekt geregelt.

    Nehmen wir aber Behelfs Weise die geltende TierImpfStV , § 42 Abgabeverbote :

    "...(4) Die Abgabe eines Mittels durch einen Tierarzt an einen Tierhalter oder an eine von diesem beauftragte
    Person, das bestimmt ist
    1. zur Anwendung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen, ausgenommen solche bei Geflügel oder Fischen,
    2. zur Anwendung mittels Injektion im Rahmen amtlich angeordneter oder auf Grund tierseuchenrechtlicher
    Vorschriften vorgeschriebener Impfungen oder
    3. zur Durchführung von Impfungen, die auf Grund einer Genehmigung nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des
    Tierseuchengesetzes durchgeführt werden,
    ist verboten."

    Nach § 42 ist die Abgabe nicht verboten, nach § 44 die Anwendung nur dem gewerbsmäßigen Tierhalter gestattet.

    Und da fängt der Unfug an. Auf Grund anderer Zusammenhänge zahle ich z.B. für meine Hühner Beiträge zur landwirtschaftlichen BG und wenn ich meine Hühner inseriere, wird mir Geld für die gewerblichen Inserate abgenommen.

    Also darf ich das Mittel auch anwenden, oder ;- )

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