Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 11

Thema: 24.04.2006: Verordnung Aufstallung des Geflügels (Verlängerung), Entwurf des BMELV vorab

  1. #1
    Avatar von grünschnabel
    Registriert seit
    22.10.2005
    Beiträge
    459

    24.04.2006: Verordnung Aufstallung des Geflügels (Verlängerung), Entwurf des BMELV vorab

    http://www.zel-eu.de/?Was_ist_neu

    http://www.zel-eu.de/?download=VO_zu...laengerung.doc

    Verordnung zur Aufstallung
    des Geflügels zum Schutz vor der
    Klassischen Geflügelpest

    Vom April 2006

    Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und den §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 261 geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

    § 1

    (1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese
    1. in geschlossenen Ställen oder
    2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
    zu halten.

    (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen für Geflügel haltende Betriebe, soweit diese
    1. Geflügel nicht in andere Betriebe, ausgenommen Schlachtstätten verbringen, in denen Geflügel gehalten wird,
    2. Enten und Gänse nicht zusammen mit anderem Geflügel halten,
    3. nicht
    a) in einer nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder nach § 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung eingerichteten Schutzzone,
    b) in der Nähe eines Feuchtbiotops, eines Sees oder eines Flusses, an denen sich Wildvögel sammeln oder
    c) in einem Gebiet, in dem sich
    aa) eine hohe Anzahl Geflügel haltender Betriebe,
    bb) eine hohe Anzahl von Geflügel,
    befinden, gelegen sind und sichergestellt ist, dass
    4. der Geflügelhalter
    a) mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren lässt,
    b) Enten und Gänse monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt und
    c) das Geflügel zweimonatlich serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt.
    Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf übriges Geflügel zusammen mit Enten und Gänsen gehalten werden, soweit es dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand möglichst frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall hat der Tierhalter jedes verendete Stück Geflügel unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

    (3) Die Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b und c sind
    1. bei Geflügel, ausgenommen Gänsen und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und
    2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von
    a) 15 Tieren je Bestand bei serologischen Untersuchungen,
    b) 60 Tieren je Bestand bei virologischen Untersuchungen
    von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Werden im Falle des Satzes 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. § 8c Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung ist nicht anzuwenden.

    (4) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Ein- oder Verschleppung des Influenza-A-Virus erforderlich ist, anordnen, dass
    1. Geflügelhalter Untersuchungen in kürzerem als dem in Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen müssen,
    2. Geflügelhalter über die Untersuchungen nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b hinaus virologische Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 durchführen lassen müssen,
    3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.

    (5) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen.


    (6) (Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für sonstige für Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 empfängliche Vogelarten, soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden.) Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art zusätzlich zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

    § 2

    Geflügel darf gewerbsmäßig
    1. außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das Geflügel in den Verkehr bringt, oder
    2. ohne eine solche Niederlassung zu haben,
    nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 14 Tage vor dem Inverkehrbringen in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich untersucht worden ist. Abweichend von Satz 1 sind Enten und Gänse virologisch zu untersuchen. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 oder 2 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    § 3
    Ordnungswidrigkeiten

    §4

    Genehmigungen, die bis zum (Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 erteilt worden sind, gelten noch bis zum (6 Wochen) nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Insoweit findet § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 weiter Anwendung.

    § 5

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 16. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

    (2) Die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989) tritt außer Kraft.


    Bonn, den April 2006

    Der Bundesminister für Ernährung,
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    Horst Seehofer

  2. #2

    Registriert seit
    23.10.2005
    Beiträge
    2.291

    RE: 24.04.2006: Verordnung Aufstallung des Geflügels (Verlängerung), Entwurf des BMELV vorab

    ...demnach würde die bislang geforderte monatliche Untersuchung durch TA und Gesundheitsbescheinigung bei Volierenhaltung also wegfallen?

  3. #3
    Avatar von séraphine
    Registriert seit
    10.08.2005
    Beiträge
    30

    RE: 24.04.2006: Verordnung Aufstallung des Geflügels (Verlängerung), Entwurf des BMELV vorab

    Was ist der Unterschied der serologischen Untersuchung zur virologischen Untersuchung ?

    Kennt da jemand die Unterschiede und das Prozedere ?

    Gruß Ulrike

  4. #4
    Avatar von grünschnabel
    Registriert seit
    22.10.2005
    Beiträge
    459
    Themenstarter
    serologisch Blutprobe / virologisch Tupferprobe

    aber rechne mal mit:

    a) mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren lässt,
    b) Enten und Gänse monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt und
    c) das Geflügel zweimonatlich serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lässt.

    a)TA kommt monatlich und guckt an (alle)
    und b) Tupferprobe Enten, Gänse

    C) alle 8 Wochen alle a)+b)+c) Blutprobe

  5. #5

    Registriert seit
    23.10.2005
    Beiträge
    2.291
    Serulogisch – Antikörpernachweis, Virulogisch = Virusnachweis

  6. #6

    Registriert seit
    16.11.2005
    Beiträge
    4

    RE: 24.04.2006: Verordnung Aufstallung des Geflügels (Verlängerung), Entwurf des BMELV vorab

    Hallo, ja sehe ich auch so das bei Volierenhaltung die Untersuchung dann wegfällt.
    Darf man nach der neuen Verordnung eigentich Hüher aus Hobbyhaltung verkaufen?
    Danke und Gruss Troll

  7. #7
    Avatar von grünschnabel
    Registriert seit
    22.10.2005
    Beiträge
    459
    Themenstarter
    Da man mit einem Geflügel unter "Betrieb" fällt, auch als Hobbyhalter, wird wohl entsprechendes gelten

    Mit Ausnahmegenehmigung:

    1. Geflügel nicht in andere Betriebe, ausgenommen Schlachtstätten verbringen, in denen Geflügel gehalten wird,

    Gewerblich ist ganz anders. Siehe weiter unten in dem Entwurf.

    Aaaber: Jedes Bundesland kocht noch sein eigenes Süppchen.

  8. #8

    Registriert seit
    23.10.2005
    Beiträge
    2.291
    Solange du keine Ausnahmegenehmigung hast wohl schon. Mit Ausnahmegenehmigung dann nur in nicht geflügelhaltende "Betriebe" ?
    Also immer brav vorher fragen: "Hast du bereits irgendwelches Geflügel? Nein - ok, dann darf ich dir was geben" Da ja jeder Hühnerhalter verplichtet ist, gewissenhaft Buch über Zu- und Abgänge mit vollständiger Adresse der Abnehmer/Verkäufer zu führen... lässt sich das ja leider auch nachvollziehen.

  9. #9

    Registriert seit
    13.02.2005
    Beiträge
    450

    Kosten

    Kann mir jemand so etwa die Kosten sagen? Was ´muss ich für den Quatsch bezahlen?
    Jan

  10. #10

    Registriert seit
    14.02.2005
    Beiträge
    787

    Frage

    Ist das jetzt nur ein Entwurf oder schon gültig. Dann kann man nämilich mal handeln und dem VetAmt auf den Sack gehen.

Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte

Ähnliche Themen

  1. neues von BMELV!!
    Von Pro Federvieh im Forum Vogelgrippe (Geflügelpest - Aviäre Influenza)
    Antworten: 12
    Letzter Beitrag: 11.05.2007, 18:47
  2. Neue Verordnung vom 10.08.2006
    Von OliverReiling im Forum Vogelgrippe (Geflügelpest - Aviäre Influenza)
    Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 12.08.2006, 22:35
  3. Entwurf: Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflü
    Von Hummelchen im Forum Vogelgrippe (Geflügelpest - Aviäre Influenza)
    Antworten: 91
    Letzter Beitrag: 05.05.2006, 21:52
  4. Änderung der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels
    Von Enemy im Forum Vogelgrippe (Geflügelpest - Aviäre Influenza)
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 27.04.2006, 16:01
  5. Verordnung zur Aufstallung
    Von Klausemann im Forum Vogelgrippe (Geflügelpest - Aviäre Influenza)
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 22.02.2006, 22:30

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •