Falls Du so etwas meinst, wie z.B. ein x-beliebiger Hund eines x-beliebigen Passanten reißt meine Hühner, dann kannst Du es oben nachlesen.Würde mich mal interessieren, wie diese Menschen reagieren, wenn ihnen etwas schlimmes passiert.
...in Schleswig-Holstein...Gott sei Dank entscheider das kein "fähiger" Anwalt, sondern das Ordnungsamt
§ 3 Abs 3
Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde
...wobei der Spielraum, was die Ordnungsbehörde entscheiden kann und was nicht, sehr eng bemessen sein dürfte.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
Andere sagen, die Bayern haben nicht alle Latten am Zaun.Nö, die Bayern sind nicht so hysterisch![]()
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