Es geht hier um eine Verordnung, wer dieser Verordnung nicht folgt begeht eine Ordnungswirdrigkeit, wird man ertappt bezahlt man ein Bußgeld.Original von Gert
Der Vorsatz einer Handlung verschärft die Strafe.
Der Aufruf, das Anstiften und das Verleiten zu einer strafbaren Handlung ist auch strafbar.
Überlegt was ihr sagt und tut.
Mit "Ups, die sind beim Misten entwischt und die Schilder hingen hier zufällig" überzeugt ihr keinen Richter.
Es ist überhaupt nur dann eine Ordnungswidirigkeit, wenn man unter Vorsatz oder fahrlässig handelt, es gibt da normalerweise keine Abstufungen bei Ordnungswidrigkeiten, das ist im Bußgeldkatalog geregelt. In diesem Fall jedoch ist es anderes, im Katalog steht ausdrücklich drin "bis zu 25000,- Euro", so dass es letztendlich reine Willkür ist wieviel der zuständige Amtsmensch in den PC eintippt...
Es ist nicht strafbar! Und das wird auch nicht von einem Richter entschieden solange du gegen ein evtl. verhängtes Bußgeld keinen Widerspruch einlegst.
Nur eine Ordnungswidrigkeit, so wie z.B. falsch Parken, zu schnell fahren, am Stopschild nicht anhalten (min. 3 Sekunden Stillstand) oder bei rot eine Ampel überfahren. Denk mal drüber nach, wieviele Ordnungswidirgkeiten du jeden Tag sowieso schon begehst und Bußgelder riskierst (Stopschild kostet mehr als 100 Euro).
Und ehrlichgesagt, ich glaube nicht, dass es bei einer Hand voll Hühner wesentlich mehr kosten wird. Da könnte man ja mal fragen beim Veterinäramt was das voraussichtlich kosten wird, mit so einer Wischi-Waschi Aussage wie "bis zu 25000,- Euro" darf man sich nicht natürlich zufrieden geben. Es gibt immerhin den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sollte sich also ein Geflügelproduzent mit 25000 Tieren erwischen lassen bezahlt der maximal 25000,- Euro, lasse ich mich mit 4 Hühner ertappen, sollten es dann maximal 4,- Euro sein
Ich bin auch dafür, die Aktion auf 01.April vorzuziehen. Haben wir letztes Jahr im Herbst auch so gemacht...
Original Wortlaut der Verordnung:
§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält,
2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 1 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
5. entgegen § 2 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt
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