Abschnitt 10b TierhaltungViehVerkV § 24b Anzeige- und BetriebsregistrierungWer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner,Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln halten, will, hat seinen Betriebspätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seinesNamens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Zusätzlich zu den Angaben nach §19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahresdie Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweineneinschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einervon dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtaganzuzeigen. Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf Antrag von derAnzeigepflicht nach Satz 3 befreien, wenn der Tierhalter die nach Satz 3erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Stichtag,mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zweckeder Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Haltervon Einhufern entsprechend. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebeunter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer istzwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichenSchlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenenGemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
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