Man muß alles im Zusammenhang lesen. § 12 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung lautet:
Da unter uns bestimmt fast niemand ist, der die Legehennen zu Erwerbszwecken hält, brauchen wir diese Vorschriften nicht zu berücksichtigen. Ich hatte / habe auch kleine Ställchen, in die man nicht reingehen kann, kein Problem, wenn man die Wartungsklappe großzügig bemißt.Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
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