Dazu die gesetzliche Lage!
Und ich habe noch keine Henne in einem Legebetrieb gesehen, deren Schnabel gekürzt wurde! Und bei mir zu Hause ist Hühnerhaltungsgebiet.
Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 TierSchG, die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Das Kürzen der Schnabelspitze zur Verhinderung schwer wiegender Schäden durch Federpicken und Kannibalismus ist nicht nur ein schmerzhafter Eingriff, sondern beeinträchtigt auch die vielfältige Funktion des Schnabels. Er muss daher - bis zum anzustrebenden Verzicht auf den Eingriff - so wenig und so schonend wie möglich durchgeführt werden.
Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.2.2000) bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse wie folgt durchzuführen:
Die Erlaubnis kann nach Nummer 4.1.1 AVV auf Antrag Tierhalterinnen und Tierhaltern, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen, - nach glaubhafter Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs gemäß § 6 Abs. 3 S.2 TierSchG - erteilt werden. Brütereien sind Tierhalterinnen und Tierhaltern gleichgestellt, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an die künftige Tierhalterin oder den künftigen Tierhalter erfolgt. Die Erlaubnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die jeweiligen Tierarten und Methoden erteilt. Die erlaubniserteilende Behörde berücksichtigt die nachfolgenden Anforderungen und überwacht deren Einhaltung.
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