Original von Gallinios
Vor lauter KOT-Farb- und Konsistenzbetrachtungen haben wir versäumt,
die Eigentumsrechte an einem Kothaufen auf einem nichteigenen Gelände zu erörtern:
ZITAT:
Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis.
Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache,
er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks,
der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Kot.
ZITAT Ende
Und die Moral von der Geschicht?
Wenn der Grundstückseigentümer es wagt, Euren Kothaufen an sich zu nehmen,
könnt Ihr ihn wegen Diebstahl bzw. auf Ersatz verklagen, weil Ihr der rechtmäßige Besitzer des Kothaufens bleibt.
Hat er ihn aber nur an sich genommen, um ihn Euch zu bringen, so hat er Anspruch auf Finderlohn.
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