Anhang IV. Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen
Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG)1)
§ 1 Anwendungsbereich.
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
§ 2 Durchführung.
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
1. die Zulassung der privaten Kontrollstellen (Kontrollstellen) nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,
2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3,
3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,
4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie
5. die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG Nr. L 25 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, ganz oder teilweise
a) auf Kontrollstellen oder
b) andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstellen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten, zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.
2 Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
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