Die Geflügelpest-Verordnung
Wie schon in der Einleitung erklärt, befasst sich die VO mit der Prävention einer Geflügelpestepidemie durch H5 und H7 Viren und umfasst auch Quarantäne und Schutzmaßregeln bei Verdacht auf/Festellung der Erkrankung. Grundsätzlich wird kaum ein Unterschied gemacht, ob ein hochansteckender und tödlicher Erreger bei Nutzgeflügel festgestellt wird, oder ein harmloser. Die Maßnahmen sind nahezu die gleichen. Auch nicht unterschieden wird, ob es eine große Haltung wie Eier- oder Fleischproduktionen betrifft, oder einen Bestand mit weniger als 10 Tieren. Geltend ist die VO für alle Geflügelhalter, also Hühner, Wasser(zier)geflügel, Puten, Wachteln, Ziergeflügel wie Fasane und Pfauen oder Laufvögel wie Straußen und Emus. Auch ein Haustierstatus der gehaltenen Tiere kann nicht geltend gemacht werden! Gesetzlich gilt Geflügel nach wie vor als Nutztier, entweder zur Nahrungsmittelgewinnung oder zur Zucht.
Die meissten Punkte stammen aus älteren Verordnungen und wurden im Oktober 2007 zusammengefasst, entschärft, angepasst und ausformuliert. Einfacher verständlich ist vieles dadurch aber nachwievor nicht.
Den privaten Halter betreffen vorallem die Melde- und Registerpflicht, Haltungsvorschriften, Schutzimpfung, Aufstallung und was passiert wenn Verdacht auf Geflügelpest besteht, bzw. diese gesichert festgestellt wird. Die (Teil-)Zitate aus den Paragraphen sollen eine Überprüfbarkeit ermöglichen, die vollständigen Paragrapen kann man unter dem folgenden Link nachlesen.
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.2007 (komplett)
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
Das bedeutet, wer Geflügel hält hat dies dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen. Das geht meisstens formlos mit einem Telefonat, oder durch eine E-mail. Ist in dem Bundesland in dem man lebt eine Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Pflicht, dann kann es sein das eine formelle Anmeldung beim Veterinäramt sein muß, wo man dann eine Betriebsnummer zugewiesen bekommt mit der man sich bei der Tierseuchenkasse anmeldet (evtl. fallen hierfür auch Bearbeitungsgebühren seitens des Veterinäramtes an). Jens/Nersgatt hat sich mal die Arbeit gemacht und eine Excel-Tabelle erstellt, wo die Tierseuchekassen als Link abrufbar sind und wo man ablesen kann wie hoch dann eventuelle Versicherungskosten sind.(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
1.im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
2.im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
TSK-Tabelle
Unter Registerpflicht versteht man eine Vorschrift, welche seit 2003 gilt. Nämlich das man Buch führen muß, woher man die Tiere hat, wohin man Tiere abgibt, ob welche verstorben sind etc.. Dadurch könnte ein eventueller Erregerübertrag nachvollzogen werden. Das so eine Registerführung aber auch dem Halter selbst viele Vorteile bietet, hat Bjoern sehr gut auf seiner Homepage erläutert
O-Ton Bjoern zur Registerführung, inkl. Downloadmöglichkeit einer Registervorlage
§ 3 Fütterung und Tränkung
Auf gut deutsch, den Wildvögeln ein Schild hinhängen, das der nächste MacDoof einige Kilometer weiter liegt und den Enten verbieten, das sie ihr Badewasser schlürfenWer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
1.die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden..
Genauer gesagt, sollte man Futterautomaten verwenden, oder im Stall füttern, bzw. die Fütterung überwachen und keine Reste am Futterplatz zurücklassen, wodurch Wildvögel angelockt werden können. Außerdem dürfen Einstreu, Futter und notwendige Gerätschaften nicht unter freiem Himmel, bzw. für Wildvögel zugänglich gelagert werden.
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
Bevor Geflügel ausgestellt werden darf, muß es tierärztlich untersucht werden, außer diese Veranstaltung findet im Wohnlandkreis statt, oder in einem Nachbarlandkreis. Meisstens kann man einen Tierarzthausbesuch umgehen, da vor Veranstaltungseröffnung eine Eingangsuntersuchung stattfindet, bei der die Tiere in Augenschein genommen werden.(1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit
1.im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass
a)die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind und
b)die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und
2.im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
1.in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
2.in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.
Bei Geflügelmärkten und Geflügelbörsen gilt ausdrücklich, das die Tiere maximal 5 Tage, vor Verbringung zum Marktort, im Bestand, also Zuhause, tierärztlich untersucht werden müssen.
Wassergeflügel darf nur auf Geflügelmärkte gebracht werden, wenn die letzte vierteljährliche virologische Untersuchung auf Geflügelpest maximal 7 Tage zurückliegt und die Beprobung negativ war. Ausgenommen ist Wassergeflügel, welches mit Sentineltieren zusammengehalten wurde. Allerdings nur, wenn diese Haltungsart beim Veterinäramt angemeldet wurde und man von dort ein Bestätigungschreiben dafür hat.(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
Die Bestätigungen von Untersuchungen und Sentinelhaltung, sowie die negativen Untersuchungsbefunde sind den Veranstaltern vorzulegen. Also wenn man ausstellen will, oder auf einem Markt verkaufen, dann brav den Aktenordner einpacken(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.. Wird vor Ort von einem Veterinärbeamten kontrolliert, sind auch diesem die Unterlagen vorzulegen, wenn er es verlangt.
Lesezeichen