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Thema: Die Geflügelpest-Verordnung; Zusammenfassung, Erklärung, Fragen und Antworten

  1. #1
    EnteGansundSchwan Avatar von Lexx
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    Text Die Geflügelpest-Verordnung; Zusammenfassung, Erklärung, Fragen und Antworten

    Dieser Thread soll zum Nachlesen und zum Fragen stellen bezüglich der geltenden Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.2007 dienen. Diskussionen zum Pro und Contra der Verordnung, oder Fragen zur Viehverkehrsordnung, EG-Richtlinien etc. sollten wenn möglich in einem anderen Thread ihren Platz finden.

    Die Geflügelpest-Verordnung;
    Zusammenfassung und Erklärung der wichtigsten Paragraphen

    HüFo-Fassung

    Dem Altfori im Großen und Ganzem geläufig, für den Neugeflügelhalter einfach verwirrend... die Geflügelpest-Verordnung, in der Folge kurz VO genannt, ist eine Paragraphensammlung, welche die Verbreitung und Ausbruch von Geflügelpesterregern verhindern und bei Ausbruch den zuständigen Ämtern und Behörden als Leitfaden zur Eindämmung dienen soll. Kurz gesagt. Leider ist das meisste außer für Juristen oder Beamte nicht leicht zu verstehen. Deswegen möchte ich hier mal eine Zusammenfassung und Erklärung der wichtigsten Paragraphen bereit stellen. Außerdem eine kleine Einführung ins Thema Geflügelpest.

    Was ist die Geflügelpest?

    Unter Geflügelpest, genauer klassische Geflügelpest, auch Vogelgrippe oder Aviäre Influenza/AI genannt, versteht man Grippeviren, welche sich auf Geflügel, vorallem Hühnervögel, spezialisiert haben. Diese gehören den Virengruppen H5 und H7 an und vorallem H5N1 und H7N7 sind für Hühner und Puten absolut tödlich. Die Tiere sterben innerhalb von 24-48 Stunden. Ebenfalls erkranken können andere Hühnervögel wie Wachteln und Fasane, allerdings ist die Sterblichkeitsrate weit geringer. Enten und Gänse können die Viren aufnehmen, erkranken allerdings sehr selten, bis gar nicht da sich die Viren an den Organismus angepasst haben, oder umgekehrt. Da sie allerdings die Viren aufnehmen und auch wieder ausscheiden können, werden sie als Reservoirwirte bezeichnet. Ziehende Wasservögel werden dazu als Vektorwirte bezeichnet, da sie zu einer weiträumigen Verbreitung beitragen können. Nachweise, das Zugvögel zu einer internationalen Verbreitung beitragen, gibt es bislang nicht. Die sogenannte "Zugvogeltheorie, bzw. Wildvogeltheorie" wird aber immer wieder gerne hergenommen, wenn gleiche Geflügelpesterreger bei Nutzgeflügel im Abstand mehrerer tausender Kilometer festgestellt werden. In China wurde der Nachweis erbracht das Streifengänse Grippeviren verbreiten können, allerdings nur innerhalb eines Radius weniger, hundert Kilometer.

    Panische Berühmtheit vogelgrippepandemischen Ausmasses haben die Geflügelpesterreger 2003 und später dann 2005 erreicht, als sich die Medien darauf gestürzt haben das H7N7 und H5N1 auf Menschen übertragbar sind und Todesopfer gefordert haben. Noch haben aber die Erreger nicht den Sprung von der Zoonose zu einer reinen Humaninfektion geschafft und unter Berücksichtigung der einfachsten Hygieneregeln (sauberer Stall, Hände waschen, nicht die Huhnis knutschen) ist eine Infektion mehr als unwahrscheinlich.

    Außerdem sollte man zu eigenem Schutz und dem des Geflügels gekaufte Geflügelprodukte nicht roh verzehren, oder roh verfüttern und bei der Verarbeitung auch die gängigen Hygieneregeln beachten. Die Geflügelpestviren überstehen Lagerung und auch tiefgefrieren unbeschadet und werden nur durch abkochen abgetötet.


    Nicht verwechseln darf man die klassische Geflügelpest/Vogelgrippe mit der atypischen Geflügelpest alias Newcastle Disease/ND. Beides sind zwar Virenerkrankungen und die Symptome können sich auf den ersten Blick gleichen, aber das war´s schon. Bei Hühnern ist eine Impfung gegen die Newcastle Disease gesetzlich vorgeschrieben, für Wassergeflügel gibt es eine solche Regelung noch nicht.

    Was bedeutet HPAI und LPAI?

    Bei den Geflügelpesterregern unterscheidet man hochpathogene (highly pathogenic avian influenza) und niedrigpathogene (low pathogenic avian influenza) Viren. Hochpathogene Viren (H5N1 und H7N7) führen zu schweren Erkrankungen mit einer hohen Sterblichkeitsrate. Niedrigpathogene Viren haben oft einen milderen Krankheitsverlauf und eine niedrigere Sterblichkeitsrate.

    In der VO werden durch HPAI-Erreger hervorgerufene Erkrankungen als Geflügelpest bezeichnet, durch LPAI-Erreger als niedrigpathogene aviäre Influenza.

    Weitere Informationen bei Wikipedia:
    Geflügelpest
    Newcastle Disease
    und BMELV:
    Geflügelpest-Verordnung vom 20.12.2005 (hier gelten noch die Paragraphen bezüglich Newcastle Disease)
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  2. #2
    EnteGansundSchwan Avatar von Lexx
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    Die Geflügelpest-Verordnung

    Wie schon in der Einleitung erklärt, befasst sich die VO mit der Prävention einer Geflügelpestepidemie durch H5 und H7 Viren und umfasst auch Quarantäne und Schutzmaßregeln bei Verdacht auf/Festellung der Erkrankung. Grundsätzlich wird kaum ein Unterschied gemacht, ob ein hochansteckender und tödlicher Erreger bei Nutzgeflügel festgestellt wird, oder ein harmloser. Die Maßnahmen sind nahezu die gleichen. Auch nicht unterschieden wird, ob es eine große Haltung wie Eier- oder Fleischproduktionen betrifft, oder einen Bestand mit weniger als 10 Tieren. Geltend ist die VO für alle Geflügelhalter, also Hühner, Wasser(zier)geflügel, Puten, Wachteln, Ziergeflügel wie Fasane und Pfauen oder Laufvögel wie Straußen und Emus. Auch ein Haustierstatus der gehaltenen Tiere kann nicht geltend gemacht werden! Gesetzlich gilt Geflügel nach wie vor als Nutztier, entweder zur Nahrungsmittelgewinnung oder zur Zucht.

    Die meissten Punkte stammen aus älteren Verordnungen und wurden im Oktober 2007 zusammengefasst, entschärft, angepasst und ausformuliert. Einfacher verständlich ist vieles dadurch aber nachwievor nicht .
    Den privaten Halter betreffen vorallem die Melde- und Registerpflicht, Haltungsvorschriften, Schutzimpfung, Aufstallung und was passiert wenn Verdacht auf Geflügelpest besteht, bzw. diese gesichert festgestellt wird. Die (Teil-)Zitate aus den Paragraphen sollen eine Überprüfbarkeit ermöglichen, die vollständigen Paragrapen kann man unter dem folgenden Link nachlesen.

    Die Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.2007 (komplett)



    § 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen

    (1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
    (2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
    1.im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
    2.im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
    Das bedeutet, wer Geflügel hält hat dies dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen. Das geht meisstens formlos mit einem Telefonat, oder durch eine E-mail. Ist in dem Bundesland in dem man lebt eine Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Pflicht, dann kann es sein das eine formelle Anmeldung beim Veterinäramt sein muß, wo man dann eine Betriebsnummer zugewiesen bekommt mit der man sich bei der Tierseuchenkasse anmeldet (evtl. fallen hierfür auch Bearbeitungsgebühren seitens des Veterinäramtes an). Jens/Nersgatt hat sich mal die Arbeit gemacht und eine Excel-Tabelle erstellt, wo die Tierseuchekassen als Link abrufbar sind und wo man ablesen kann wie hoch dann eventuelle Versicherungskosten sind.

    TSK-Tabelle

    Unter Registerpflicht versteht man eine Vorschrift, welche seit 2003 gilt. Nämlich das man Buch führen muß, woher man die Tiere hat, wohin man Tiere abgibt, ob welche verstorben sind etc.. Dadurch könnte ein eventueller Erregerübertrag nachvollzogen werden. Das so eine Registerführung aber auch dem Halter selbst viele Vorteile bietet, hat Bjoern sehr gut auf seiner Homepage erläutert

    O-Ton Bjoern zur Registerführung, inkl. Downloadmöglichkeit einer Registervorlage




    § 3 Fütterung und Tränkung


    Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
    1.die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
    2.die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
    3.Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
    Auf gut deutsch, den Wildvögeln ein Schild hinhängen, das der nächste MacDoof einige Kilometer weiter liegt und den Enten verbieten, das sie ihr Badewasser schlürfen .
    Genauer gesagt, sollte man Futterautomaten verwenden, oder im Stall füttern, bzw. die Fütterung überwachen und keine Reste am Futterplatz zurücklassen, wodurch Wildvögel angelockt werden können. Außerdem dürfen Einstreu, Futter und notwendige Gerätschaften nicht unter freiem Himmel, bzw. für Wildvögel zugänglich gelagert werden.


    § 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte

    (1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit
    1.im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass
    a)die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind und
    b)die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und
    2.im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.
    Satz 1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
    1.in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
    2.in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.
    Bevor Geflügel ausgestellt werden darf, muß es tierärztlich untersucht werden, außer diese Veranstaltung findet im Wohnlandkreis statt, oder in einem Nachbarlandkreis. Meisstens kann man einen Tierarzthausbesuch umgehen, da vor Veranstaltungseröffnung eine Eingangsuntersuchung stattfindet, bei der die Tiere in Augenschein genommen werden.

    Bei Geflügelmärkten und Geflügelbörsen gilt ausdrücklich, das die Tiere maximal 5 Tage, vor Verbringung zum Marktort, im Bestand, also Zuhause, tierärztlich untersucht werden müssen.


    (2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
    Wassergeflügel darf nur auf Geflügelmärkte gebracht werden, wenn die letzte vierteljährliche virologische Untersuchung auf Geflügelpest maximal 7 Tage zurückliegt und die Beprobung negativ war. Ausgenommen ist Wassergeflügel, welches mit Sentineltieren zusammengehalten wurde. Allerdings nur, wenn diese Haltungsart beim Veterinäramt angemeldet wurde und man von dort ein Bestätigungschreiben dafür hat.


    (4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.
    Die Bestätigungen von Untersuchungen und Sentinelhaltung, sowie die negativen Untersuchungsbefunde sind den Veranstaltern vorzulegen. Also wenn man ausstellen will, oder auf einem Markt verkaufen, dann brav den Aktenordner einpacken . Wird vor Ort von einem Veterinärbeamten kontrolliert, sind auch diesem die Unterlagen vorzulegen, wenn er es verlangt.
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  3. #3
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    § 8 Schutzimpfung und Heilversuche

    (1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.
    (2) Die zuständige Behörde kann
    1.Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
    2.Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
    (3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die
    1.in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
    2.zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
    gehalten werden
    Obwohl Impfstoffe gegen H5N1 und H7N7 in den Niederlanden und Frankreich entwickelt und von der EU freigegeben wurden, ist eine Impfung in Deutschland und den meissten anderen EU-Ländern verboten. Der Grund ist ein wirtschaftlicher, denn die Impfung muß mit einer Spritze verabreicht werden und ist dadurch zeitintensiv und kostenaufwändig. Zudem können Tiere erst ab der 7-12 Lebenswoche ohne Verluste geimpft werden, die meissten Masttiere aus der Industrie werden aber nicht viel älter, da sie dann das Schlachtalter erreicht haben. Erfolgversprechend ist eine solche Impfung allerdings nur flächendeckend, so wie die Impfung gegen die Newcastle Disease. Also alle, oder gar keiner! Denn geimpfte Tiere scheiden Geflügelpestantikörper aus, welche aber nicht unterschieden werden können von den Antikörpern infizierter Tiere, es könnte also zu einer Krankheitsverbreitung unterhalb der Impfdecke kommen.
    Zudem ist der Impfstoff mit sehr strengen Quarantäneauflagen verbunden, welche Verkauf und Austellung geimpfter Tiere, sowie einen Zukauf ungeimpfter Tiere verbieten oder erschweren. Deswegen ist die Impfung momentan seltenen Zoovögeln und in Tierparks, Zoos u. ä. Einrichtungen gehaltenen seltenen Hausgeflügelrassen (siehe Anlage 1) vorbehalten.

    Eine Impfung, erforderlich aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung beschreibt die sogenannte Ringimpfung, auch Notimpfung genannt. Dabei werden Geflügelbestände im Umkreis eines Seuchenherdes geimpft, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu vermeiden. Da diese Tiere dann aber Antikörper ausscheiden, werden sie normalerweise nach erfolgreicher Seuchenbekämpfung getötet.

    Aktuell erforscht das Friedrich-Löffler-Institut einen sogenannten Markerimpfstoff. Dies ist ein inaktives Geflügelpestvirus in einer Geflügelpockenhülle. So wäre über den Antikörpernachweis gesichert, ob das Tier geimpft, oder infiziert ist. Außerdem soll die Impfung via Spray möglich sein. Allerdings erfüllt der Impfstoff noch nicht die Zulassungskriterien der EU.
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  4. #4
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    § 13 Aufstallung

    (1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
    1.in geschlossenen Ställen oder
    2.unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)
    zu halten.
    (2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 oder 3 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.
    (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
    (4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.
    Im Klartext bedeutet das, das eine Freilandhaltung in Deutschland keine Selbstverständlichkeit ist, sondern ein Privileg! In den meissten Fällen darf Geflügel frei laufen und muß nur bei einem Ausbruch innerhalb eines Radius von 3 Kilometern rund um den Ausbruchherd aufgestallt werden. Allerdings gibt es sogenannte Risikogebiete, diese befinden sich in an den Küsten, an großen Binnengewässern und Flüssen und werden auch anhand der Wildvogeldichte festgemacht, also auch Vogelbiotope können als Risikogebiete erachtet werden. In solchen Gebieten darf das Geflügel ganzjährig dauerhaft nicht ins Freie! Es werden zwar auch da Ausnahmen erteilt, allerdings seltenst für Hobbyhalter und -züchter.

    Im Falle eines Seuchenausbruchs muß das Geflügel unverzüglichst in den dazu ausgewiesenen Gebieten aufgestallt werden. Deswegen empfiehlt es sich, entweder gleich bei Neuanschaffung und Stallbau eine Voliere am Stall zu errichten, oder zumindest das Material für ein Volierenprovisorium welches den Ansprüchen "oben dicht und Vögel müssen draussen bleiben" genügt, sofort verfügbar zu Hause zu haben um den Enten einen mehrwöchigen Stallaufenthalt zu ersparen. Als 2008 in Niedersachsen ein niedrigpathogenes H5-Virus bei Mastputen festgestellt wurde, musste in gesamt Niedersachsen inklusive Bremen und Teile von Nordrhein-Westfalen aufgestallt werden, da der Transport der gekeulten Puten zu den Tierkörperbeseitigunsanstallten in Containern via LKW über Landstrassen als Infektionsisiko für freilaufendes Geflügel eingestuft wurde. Da solche Fälle jederzeit auftreten können, ist es sinnvoll großzügig zu planen und zu bauen.


    (5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3
    1.jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
    2.abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.
    (6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
    (7) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 5 Satz 2 oder Satz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.
    Dies betrifft ausschließlich die Haltung von Enten und Gänsen. Da Wassergeflügel wie schon Eingangs erwähnt Reservoirwirte sein kann und nicht offensichtlich erkrankt, muß es getestet werden, bzw. darf nicht zusammen mit empfindlichen Tieren gehalten werden. Dies ist dann allerdings vorallem in der Privathaltung ein Widerspruch an sich, denn als Alternative zur vierteljährlich durchzuführenden virologischen Untersuchung kann man Sentineltiere halten. Das können Hühner oder Puten sein, die sich gewollt den Auslauf mit dem Wassergeflügel teilen sollen, um anzuzeigen ob dieses Viren tragen könnte. Salopp gesagt: Kippt ein Huhn tot von der Stange, muß das Huhn tierärztlich auf Vogelgrippe untersucht werden und ist das Ergebnis positiv, kann man davon ausgehen das auch das Wassergeflügel infiziert ist, obwohl es gesund scheint.
    Wer anstatt Sentinels zu halten die Untersuchungsvariante wählt, hat die Ergebnisse ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen dem Veterinäramt vorzulegen. Eine sofortige Mitteilung der Untersuchungsergebnisse wird von den meissten Behörden nicht eingefordert.
    Die Anzahl der nötigen Sentineltiere pro gehaltenes Wassergeflügel kann man Anlage 2 entnehmen.
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    Was passiert bei Verdacht auf und/oder Feststellung einer Geflügelpestinfektion?
    Die Schutzmaßregeln


    Um die Leserlichkeit zu erhalten erspare ich mir und Euch jetzt die Zitate und nenne nur die relevanten Paragraphen.
    Diese sind wie folgt:
    Schutzmaßregeln bei Geflügelpest (HPAI):
    §§ 15, 16, 17 (Verdacht)
    §§ 19, 21, 27, 30 (nach amtlicher Feststellung)

    Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza (LPAI):
    §§ 46, 48

    Schutzmaßregeln bei Wildvögeln:
    §§ 55, 56


    Zuallererst passiert das für viele Geflügelbesitzer schockierendste. Selbst wenn nur der Verdacht auf eine HPAI-Infektion besteht, wird der in Frage kommende Bestand gekeult. Gleiches wenn eine LPAI-Infektion festgestellt wird. Ebenso oft auch Kontaktbestände, welche sich in der selben Haltung befinden (z.B. Geflügelmastbetriebe, Eierproduktionen mit mehreren Hallen). Diese drastische Maßnahme wird mit dem Tierseuchengesetz, Hygienegesetzen und EG-Richtlinien begründet. Ein zwingender Verdacht auf Geflügelpest besteht bei starkem Leistungsrückgang und/oder einer hohen Mortalitätsrate der gehaltenen Tiere (mehr als 3% bei unter 100 Tieren, mehr als 2% bei über 100 gehaltenen Tieren). Bei Verdacht einer Infektion bzw. der Feststellung einer solchen dürfen weder Produkte (Eier, Fleisch, Federn) noch lebende Tiere gehandelt werden, bzw. die Haltung verlassen. Da die Geflügelpesterreger als hochansteckend gelten, werde auch offensichtlich noch gesunde Tiere als potetiell infiziert angesehen. Zudem verhängt die EU Handelsrestriktionen für die Region in der der infizierte Betrieb liegt, also für eine Dauer von 30 Tagen (nach letztem amtlich festgestelltem Fall einer Geflügelpest) dürfen in einem Umkreis von 13 Kilometern keine Produkte und lebende Tiere aus der Quarantänezone verbracht werden. Wirtschaftlich gesehen und auch im Sinne der Tierseuchenbekämpfung ist also das Keulen des Gesamtbestandes naheliegend. Die Kosten tragen Bundesland und Tierseuchenkasse gemeinsam, wenn die Tiere gemeldet und versichert sind und ein ordnungsgemässes Register geführt wurde.

    Nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist das Keulen von Beständen in Kontaktbetrieben (= Betriebe/Haltungen die Bruteier und/oder Tiere übernommen haben) und Beständen die innerhalb des Sperrgebietes liegen. Unter Sperrgebiet versteht man ein Gebiet im Umkreis von 3 Kilometern um die betroffene Haltung. Wenn die zuständige Behörde ein Keulen als notwendig erachtet, KANN sie diese anordnen. Allerdings nur nach amtlicher Feststellung einer geflügelpestinfektion. Nicht bei Verdacht, nicht bei einer niedrigpathogenen aviären Influenza und auch nicht bei Feststellung einer Geflügelpestinfektion bei einem Wildvogel!


    Schutzmaßregeln in Sperrbezirken:

    Sperrbezirke werden in einem Radius von 3 Kilometern (Ausnahmen: niedrigpathogene aviäre Influenza 1 Kilometer; Wildvogel nach Risikobewertung 1 Kilometer) um den betroffenen Bestand/Wildvogelfundort errichtet. Innerhalb eines Sperrbezirkes muß Geflügel für 21 Tage nach letztem, amtlich festgestelltem Fall aufgestallt werden. Geflügelprodukte und lebende Tiere dürfen nicht aus Haltungen verbracht werden (für 30 Tage). Geflügelmärkte und Geflügelaustellungen müssen abgesagt werden. Geflügelmist darf nicht auf Felder ausgebracht werden. Halter müssen ihre Bestände unverzüglich und ohne Aufforderung den zuständigen Behörden melden. Die gemeldeten Bestände werden von Veterinärbeamten kontrolliert und gegebenenfalls werden serologische und virologische Tests durchgeführt.

    Bei einem Verdachts-/Infektionsfall bei einem Wildvogel müssen Desinfektionsmaßnahmen ergriffen werden, um einen Erregereintrag in die Haltung zu vermeiden. Katzen müssen im Haus behalten werden, Hunde dürfen nicht unangeleint ausgeführt werden (gleiches gilt für das Beobachtungsgebiet bei einem festgestelltem Wildvogelinfekt)

    Schutzmaßregeln in Beobachtungsgebieten:

    Beobachtungsgebiete umschließen die Sperrbezirke und ergeben mit ihnen zusammen einen Gesamtradius von mindestens 10 Kilometern. Innerhalb der Beobachtungsgebiete muß nicht zwingend aufgestallt werden, allerdings gilt auch hier, das weder Tiere noch Produkte über eine Dauer von 30 Tagen ausgeführt werden dürfen. Und auch hier müssen Geflügelmärkte und -ausstellungen abgesagt werden. Ob aufgestallt werden muß oder nicht entscheidet die zuständige Behörde (siehe § 13).

    Schutzmaßregeln in Kontrollzonen:

    Wird es als notwendig erachtet, kann die zuständige Behörde bei einem festgestellten Fall von HPAI auch eine Kontrollzone errichten. Diese umfasst mit Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet höchstens 13 Kilometer. Aus Gründen der nationalen und EU Tierseuchenbekämpfung kann aber dieser Bereich bis auf 50 Kilometer ausgedehnt werden. Fallbeispiele hierfür wären mehrere Betriebe und Haltungen, in denen eine hochpathogene Vogelgrippe ausbricht.

    Innerhalb dieser Kontrollzone gelten auch die Handels- und verbringungsrestriktionen für 30 Tage ab letztem amtlich festgestelltem Fall. Außerdem kann auch hier die zuständige Behörde eine Aufstallung anordnen, sollte dies für die Tierseuchenbekämpfung notwendig sein (siehe § 13).

    Von einer Festlegung dieser Gebiete kann die zuständige Behörde absehen, sollte es sich bei den infizierten Tieren um Zoovögel, Tiere aus Zoohandlungen, vom Zirkus oder wissenschaftlichen Einrichtungen handelt.
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    Fragen und Antworten

    In der Vo ist öfters die Rede davon, das betriebsfremde Personen die Haltung nicht betreten dürfen. Darf ich jetzt keinen Besuch mehr zum Geflügel lassen?

    Jein! Bei diesem Punkt sind sich weder BMELV, noch die Landesministerien, noch die zuständigen Behörden, also Veterinärämter einig. Im Moment ist der Status quo, das bei Privathaltern und Hobbyzüchtern ein Auge zugedrückt wird, auch was die Registerführung bezüglich Besuche durch betriebsfremde Personen in der Haltung, anbelangt. Kein Pardon gilt allerdings bei Verstößen gegen die Aufstallung. Also da sollte man dann schon Besucher die unbedingt das Geflügel sehen wollen, außerhalb von Stall oder Aufstallungsvoliere behalten.


    Meine Tiere sind weder beim Veterinäramt gemeldet, noch bei der Tierseuchenkasse versichert. Wenn nun bei mir die Geflügelpest ausbricht und gekeult wird, muß ich das zahlen?

    Definitiv ja. Außerdem muß man auch den Kopf hin- und den Geldbeutel aufhalten, wenn man verschuldet hat das die Geflügelpest in andere Bestände gelangt ist (zum Beispiel durch Verkauf) und auch diese gekeult werden müssen. Wenn man also in einem Bundesland lebt wo eine Meldung bei der Tierseuchenkasse nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte man sich das deswegen mal überlegen.





    Ich hoffe ich konnte wenigstens etwas Licht ins Dunkel bringen und einige urbane Legenden, welche sich mittlerweile schon um die Geflügelpest-Verordnung ranken, berichtigen.


    Danke an Bjoern und Dani, die mich zum Üben animiert haben . Danke an Jens für die Bereitstellung der TSK-Tabelle und an Klaus für´s Korrekturlesen und Anregungen.

    Gewidmet den Opfern der Aufstallung.
    So we're different colours and we're different creeds
    And different people have different needs
    It's obvious you hate me though I've done nothing wrong
    I've never even met you, so what could I have done?


  7. #7
    Moderator Avatar von gaby
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    Danke an Dich für die Arbeit die Du Dir gemacht hast!
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    aus: *Deine Schuld* von den "ärzten"

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