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Thema: Zuchtpapiere

  1. #1
    Avatar von Mane
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    Zuchtpapiere

    Servus..

    Kann mir mal bitte einer einen Link angeben oder mir ein Bilder von den Papieren schicken, mit welchen die zucht dokumentiert wird ( z.B Vater, Mutter, Geschelcht, Färbung, Verbleib.....)

    Bitte um schnelle Antworten.

    mfg
    mane
    Züchte Chabos, schwarz-gold
    --

    Auslauf und grünes Gras ist alles was ein glückliches Huhn ausmacht......

  2. #2
    Avatar von Wontolla
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    RE: Zuchtpapiere

    Schneller gings nicht!
    Angehängte Grafiken Angehängte Grafiken
    L. G.
    Wontolla

  3. #3
    Avatar von Mane
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    Themenstarter
    War ja superschnelle Antwort. Danke

    Also wenn mal im verein ist dann wird ALLES in dieser Tabelle dokumentiert ?
    Oder hat man da auch noch andere??

    mfg Mane
    Züchte Chabos, schwarz-gold
    --

    Auslauf und grünes Gras ist alles was ein glückliches Huhn ausmacht......

  4. #4
    Avatar von Wontolla
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    Nein! So ein Register hat jeder zu führen der Geflügel hält!
    Ich wüßte nicht, daß es das vorgedruckt gibt.

    Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
    (Geflügelpest-Verordnung)
    Vom 18. Oktober 2007
    (BGBl. I S. 2348 )

    (..)
    Abschnitt 2
    Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
    Unterabschnitt 1
    Allgemeine Schutzmaßregeln
    § 2
    Anzeige, Register und Aufzeichnungen
    (1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
    (2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
    1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
    2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
    3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
    4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
    5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.

    Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet keine Anwendung, soweit der Tierhalter nach § 4 der Psittakose-Verordnung Buch führt.
    (..)
    (4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    Nur die Elite der Züchter führt noch andere Bücher und dokumentiert, welches Ei von welcher Henne gelegt wurde. Das ist aber nur was für Rentner und andere Nichtstuer.
    L. G.
    Wontolla

  5. #5

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    Hallo mane,
    es gibt ein "Grünes Jahrbuch". Darin findet man ähnliche Tabellen, die allerdings nur Platz für das nötigste bieten. Am Besten man schreibt sich schnell selbst eine Tabelle mit Excell.

    MfG
    Christian

  6. #6
    Rassegeflügelzüchter Avatar von danstar
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    @Wontolla: Wo kommen denn diese Vorschriften her? Die sind mir völlig neu und ich kenne hier niemanden der ein solches Register führt. ICh führe wohl für meine Zucht Buch aber Abgänge mit Adressen notiere ich da z.B. nicht.
    Seit wann muss man denn sowas, wer schreibt das vor, wer will das kontrollieren, wer hält sich daran und was passiert wenn nicht?
    MfG Daniel

    Welsumer (rrhf), Zwergwelsumer (rrhf), Zwergpaduaner (gsg, blau), Bielefelder, Zwergsundheimer

  7. #7
    Avatar von Wontolla
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    Original von danstar
    @Wontolla: Wo kommen denn diese Vorschriften her?
    Aus dem BGBl. I S. 2348


    Seit wann muss man denn sowas,
    § 68
    Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Der Bundesrat hat zugestimmt.
    Bonn, den 18. Oktober 2007


    wer schreibt das vor,
    Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
    Horst Seehofer


    wer will das kontrollieren,
    Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das ist meistens das Veterinäramt. Im Falle eines Verdachts auf Geflügelpest in der Umgebung wollen die das ganz gewiß sehen.


    wer hält sich daran
    Das kann ich nicht allgemeingültig beantworten. Ich halte mich daran und mindestens ein Züchter den ich kenne macht das auch. Die Aufzeichnungen sind mir aber selbst auch nützlich.


    und was passiert wenn nicht?
    Gute Frage, schwere Frage: Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. (..)
    2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
    L. G.
    Wontolla

  8. #8
    Rassegeflügelzüchter Avatar von danstar
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    Ok, mir ist bewusst Unwissenheit schützt vor Strafe nicht aber: Wenn ich das hier nicht zufällig mitbekommen hätte wüsste ich bis heute nichts von dieser Vorschrift und ich bin mir sicher, dass 90% aller Geflügelhalter und Züchter nichts von dieser Vorschrift wissen. Gilt das wirklich für alle? Oder nur für Wirtschaftsbetriebe? Sollte man nicht wenn man schon bei der Seuchenkasse registriert ist wenigstens über solche Vorschriften informiert werden?
    Na gut ich werde dann mal meine Buchführung etwas erweitern, auch wenn ich von den Abgangsdaten einzelner Tiere nichts habe, den Rest habe ich ja eh schon fast alles dokumentiert für mich.
    MfG Daniel

    Welsumer (rrhf), Zwergwelsumer (rrhf), Zwergpaduaner (gsg, blau), Bielefelder, Zwergsundheimer

  9. #9
    genannt Heini Avatar von hein
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    Original von Wontolla
    Nein! So ein Register hat jeder zu führen der Geflügel hält!
    Ich wüßte nicht, daß es das vorgedruckt gibt.

    Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
    (Geflügelpest-Verordnung)
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    (BGBl. I S. 2348 )

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    Unterabschnitt 1
    Allgemeine Schutzmaßregeln
    § 2
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    (1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
    (2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
    1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
    2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
    3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
    4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
    5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.
    Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet keine Anwendung, soweit der Tierhalter nach § 4 der Psittakose-Verordnung Buch führt.
    (..)
    Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet keine Anwendung - Laut Veterinäramt und wenn ich das hier richtig sehe, müssen nur gewerbliche Tierhalter das! - Nicht Hobbyzüchter!!

    Aber ein zuchtbuch incl. Abgänge von Tieren würde ich dennoch führen - Ist für mich selber immer interessant!
    „Sorglosigkeit scheint das neue Markenzeichen der deutschen Politik zu sein.

    Gepaart mit einer grünen Lust an der Deindustrialisierung,
    die letztlich in den ökonomischen Niedergang mündet.“



  10. #10
    genannt Heini Avatar von hein
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    Original von Wontolla
    Nein! So ein Register hat jeder zu führen der Geflügel hält!
    Ich wüßte nicht, daß es das vorgedruckt gibt.
    Das ist denn wohl nicht richtig!! wie oben schon gesagt, müssen das laut Verordnung nur gewerbliche Betriebe! Ich würde dennoch beim zuständigen Veterinäramt nachfragen! Dann bin ich immer auf der sicheren Seite! - ist nur ein Anruf!

    Vordrucke gibt es schon ewig beim BDRG - Muster teilweise unter: http://www.bdrg.de/folien.shtml
    Muster auch gerne auch bei mir persönlich!

    Vielleicht versuche ich es auch hier mal einige reinzustellen!! Wenn Ihr möchtet!!??
    „Sorglosigkeit scheint das neue Markenzeichen der deutschen Politik zu sein.

    Gepaart mit einer grünen Lust an der Deindustrialisierung,
    die letztlich in den ökonomischen Niedergang mündet.“



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