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Thema: Probleme mit Nachbarin

  1. #21
    Walhall awaits Me Avatar von Oggy
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    Moin,

    noch mal zum verfüttern von Essensresten, und Nutzung von Tieren und ihren Produkten für gewerbliche Zwecke(Eier im Hotel). Das ist 100% verboten.
    Und bevor Einsprüche kommen, ich hab ja auch eine Gaststätte, und hab wegen dem Thema mal meine "Hygienetante" befragt, ist also nicht nur hörensagen. Für sollche Sachen interessiert sich das Gesundheitsamt immer.

    lg Thomas
    Darf man das Schlimme ignorieren,
    nur weil es Schlimmeres gibt?



  2. #22

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    Meines Wissens hängt der Begriff von Boden- bzw. Freilandhaltung nicht davon ab, ob sie ein Gehege auf der Erde haben oder in einem Stall hausen, sondern davon, wie man es vermarktet.

    Ich habe auch einen Stall für die Nacht und einen überdachten Auslauf direkt auf der Erde, das ist aber noch lange keine Freilandhaltung.

    Für mich bedeutet Freilandhaltung eine "Wiese", umzäunt, grün, ...

    Gruß

    AJB

  3. #23
    Moderator Avatar von gaby
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    Das findet aber nur Anwendung bei gewerbl. Haltern. Privat sollte man das über Tierschutz, od. Gesundheitsamt machen.

    gg
    Es ist nicht Deine Schuld, dass die Welt ist wie sie ist. Es wäre nur Deine Schuld wenn sie so bleibt.

    aus: *Deine Schuld* von den "ärzten"

  4. #24
    Avatar von kongo
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    Wüsste noch was anderes, wenn keiner der Nachbarn seinen Namen hergeben möchte :P
    Hat niemand von Euch ein Tier daheim, bei dem mal der Tierarzt vorbeisehen muss?? Ein ordentlicher "Wink mit dem Zaunpfahl" und ein Gespräch mit dem Tierarzt unter 4 Augen und alles andere wird sich regeln ohne dass der Name eines Nachbarn auftaucht!

    LG kongo

  5. #25

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    Habe ein bisschen recherchiert. Ich denke nicht, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz greift. Zuständig hier Umweltamt.

    Gem. §§2/I Nr. 1, 3/V handelt es sich um den Betrieb einer "Anlage", welche aber gem. §4/I i.v.m 4. BImSchV nicht genehmigungspflichtig ist (erst ab 20.000 Hühnern).

    §22 regelt Vorschriften für NICHT genehmigungspflichtige Anlagen. Allerdings ist dieser Paragraph nicht Bußgeldbewährt und somit ein stumpfes Schwert.

    - schädliche Umwelteinwirkungen müssen nach dem Stand der Technik auf ein mindestmaß beschränkt werden und entstehende Abfälle (Kot, Urin etc.) müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

    Bayerische Ordnungsämter haben ihre Befugnisse im LStVG geregelt. Hier gibt es keine spezielle Regelung, nur eine generalklauselartige Formulierung im Art. 7/II Nr. 3. Demnach kann die Sicherheitsbehörde einen Verwaltungsakt im Einzelfall veranlassen wenn eine Ermächtigung hierfür nicht in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, um Störungen zu beseitigen diedie Gesundheit von Menschen bedrohen. Wenn öffentliches Interesse geboten ist.

    Alles ziemlich schwammig formulierte unbestimmte Rechtsbegriffe.
    Wie bereits erwähnt wird das eine Amt was machen, das andere wohl nicht. Enden wird das Ganze vermutlich vor dem Verwaltungsgericht und da wird sich dann die Frage stellen ober der Geruch/Gestank zumutbar ist oder nicht.

    Das Ordnungsamt will sich seiner Sache schon sehr sicher sein, bevor es Auflagen erteilt. Ist ja alles vor Gericht einklagbar und da evtl. zu verlieren geben die sich nicht gerne die Blöße.

    Bleibt noch zu überlegen zivilrechtlich was zu unternehmen.
    Ich fühle mich irgendwie hilflos...

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