Also ich wollt's gerade genau wissen und hab bei der Tierseuchenkasse in Münster angerufen.
Es gibt z.Zt. keine generelle Aufstallungspflicht für Geflügel. Es sei denn, bestimmte Kreis erheben eins.
Also: Freier Lauf für alle Chicken
Lg
tjana
Also ich wollt's gerade genau wissen und hab bei der Tierseuchenkasse in Münster angerufen.
Es gibt z.Zt. keine generelle Aufstallungspflicht für Geflügel. Es sei denn, bestimmte Kreis erheben eins.
Also: Freier Lauf für alle Chicken
Lg
tjana
also bei uns im kreis besteht stallpflicht.
manche orte(auch meiner) haben aber eine ausnahmegenemigung erteilt.
Das ist kein Gerücht, sondern bitterer Ernst.Original von tomwip
Wer streut hier das Gerücht von Stallpflicht?
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)*)
Vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348 )
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 3 Fütterung und Tränkung
§ 4 Früherkennung
§ 5 Schutzkleidung
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Unterabschnitt 2: Aufstallung§ 13 Aufstallung
§ 14 Weitere Untersuchungen
Unterabschnitt 3: Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
usw.
Die Stallpflicht ist in § 13 ohne jegliche zeitliche Begrenzung festgelegt.
Kleiner Tipp: Bei der nächsten Wahl die Quittung geben.§ 13 Aufstallung
(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.
usw.
L. G.
Wontolla
Hallo,
alos nachdem ich gestern erst die Tierseuchenkasse angerufen habe um das Thema offiziell klären zu lassen, habe ich heute noch das Kreisveterinäramt und unsere Gemeinde angerufen.
Fazit: KEIN AUFSTALLUNGSGEBOT
Am besten erkundigt ihr euch bei eurem zuständigen Amt und Veterinäramt und wer seine Tiere brav bei der Tierseuchenkasse (5.-€/Jahr für den ganzen Bestand) gemeldet hat, kriegt von denen eh Bescheid, wenn aufgestallt werden muss.
Also lasst euch nicht verrückt machen und gönnt den Tieren ihren Freilauf
Lg
tjana
Hallo Stummelchen1972,
ich komme auch aus dem LK Cuxhaven, und habe keinerlei probleme
mit dem Freilauf meiner Hühner, ich habe eine Ausnahmegenehmigung
erhalten, obwohl bei mir im Ort zwei Hähnchenmäster und ein Legehennenbetrieb ansässig sind aus welchen teil des Landkreises kommst Du?
vieleicht können wir uns mal treffen um die sache gemeinsam zu regeln wenn interesse besteht.
mfg
big boss
Hallo Boss
komme aus dem Kreis 27612 Loxstedt/Dedesdorf, direkt an der Weser.
Die Dame vom Veterinäramt meinte das es damit zu tun hat, das wir zu nah am Wasser sind. Nichtmal 20km weiter in Stotel besteht keine Stallpflicht.
Wegen einer Ausnahmegenehmigung hab ich die Dame gefragt, keine Chance?
Wann es aufgehoben wird, konnte Sie mir leider auch nicht sagen.
Eine andere Lösung als so einen Kaltscharraum scheint es ja nicht zu geben.
Freue mich aber für die anderen, die Ihre Gagags laufen lassen können
So ein Ärger. Dann drück ich Dir die Daumen, das sich das so schnell wie möglich ändert. Könnte es so sein, das man davon ausgeht zum Wasser kommen mehr Zugvögel ? Es geht doch darum, dass Zugvögel die Krankheit verbreiten, oder ?
Sorry, bin nicht gut informiert, weil bei uns die Grippe noch nie aufgetreten ist. Komisch eigentlich, nicht wahr ? Soweit ich weiss, werden die Kanaren von einigen Vögeln als letzter Rastplatz vor Afrika genutzt... darüber kann jeder sich seine eigenen Gedanken machen.
niemand will hier irgendwenn verrückt machen oder gar gerüchte sreuen ..aber es ist ein fakt..die VO ist unbegrenzt und somit nach wie vor gültig..tut mir leid wenn die dame bei deinem vetamt probleme hat zwischen aktuellem gesetz oder aktueller ausnahmegenehmigung für einen landkreis zu unterscheidenOriginal von tjana
Hallo,
alos nachdem ich gestern erst die Tierseuchenkasse angerufen habe um das Thema offiziell klären zu lassen, habe ich heute noch das Kreisveterinäramt und unsere Gemeinde angerufen.
Fazit: KEIN AUFSTALLUNGSGEBOT
Am besten erkundigt ihr euch bei eurem zuständigen Amt und Veterinäramt und wer seine Tiere brav bei der Tierseuchenkasse (5.-€/Jahr für den ganzen Bestand) gemeldet hat, kriegt von denen eh Bescheid, wenn aufgestallt werden muss.
Also lasst euch nicht verrückt machen und gönnt den Tieren ihren Freilauf
Lg
tjana
ein schönes beispiel zb hier
quelle http://www.kreis-wesel.de/C1256B1000...0037C5E3/?OpenDer Kreis Wesel hat mit Allgemeinverfügung vom 27.03.2008 die wegen des Vogelgripperisikos bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel gelockert und lässt für das gesamte Kreisgebiet die Freilandhaltung ab dem 01.04.2008 wieder zu. Die Bedingungen hierzu (Anzeigepflicht, bestimmte Untersuchungspflichten etc.) ergeben sich im Einzelnen aus dem Text der Allgemeinverfügung (Anlage).
Wer jedoch sein Geflügel im Freien halten will, muss dies dem Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelwesen schriftlich, per Fax (0281/2074905) oder per e-mail (veterinaerwesen-lebensmittelwesen@kreis-wesel.de) anzeigen. Ein Anzeigebogen ist unter www.kreis-wesel.de - Tiere & Lebensmittel – Informationen zur Tierseuchenbekämpfung – Geflügelpest abrufbar.
Hintergrund der Lockerung ist ein deutlich gesunkenes Vogelgripperisiko. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) teilt hierzu folgendes mit:
„Das Vogelgripperisiko ist in Nordrhein-Westfalen deutlich gesunken, so dass die strengen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Seuchengefahr gelockert werden können. Zu diesem Schluss kommt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, nachdem es eine flächendeckende Untersuchung an Wildvögeln in Risikogebieten ausgewertet hat. Knapp 1200 Kotproben von Wildgeflügel wurden im Auftrag des LANUV in den Chemischen und Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern auf Influenzaviren untersucht. Lediglich bei 41 Proben wurden überhaupt Grippeviren (Influenza A) festgestellt. Dabei waren jedoch nicht die gefährliche Kombination H5N1 oder der für das Geflügel hoch ansteckende Typ des H7-Virus feststellbar.
Zum Schutz vor der Ausbreitung der unter dem Begriff ‚Vogelgrippe’ bekannten Viren H5N1 und H7 schreibt die Geflügelpest-Verordnung des Bundes eine generelle Pflicht zur Aufstallung von Geflügel vor. Ausnahmen von dieser Pflicht wurden in Nordrhein-Westfalen in Risikogebieten im Winterhalbjahr nicht erteilt. Risikogebiete sind Landschaftsgebiete mit vielen Wasserwildvögeln, z. B. Wildgänsen. Diese befinden sich in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel am Niederrhein, Steinhorster Becken oder die Weserrandgebiete in der Gemeinde Petershagen.
Da in den Untersuchungen kein Vogelgrippevirus nachgewiesen wurde und mittlerweile im beginnenden Frühjahr die Zugvögel wie zum Beispiel Wildgänse wieder gen Norden ziehen, ist das Vogelgripperisiko deutlich gesunken. Daher können von den Kreisen wieder Ausnahmen von der Aufstallungspflicht zugelassen werden - auch in den ornithologischen Risikogebieten.
Für Deutschland wurde inzwischen von der internationalen Tierseuchenorganisation OIE festgestellt, dass die bisherigen Fälle der Vogelgrippe z. B. in Brandenburg erloschen sind. Daher gilt Deutschland derzeit als frei von Vogelgrippe.“
Gleichwohl ist es wichtig, dass die in der Allgemeinverfügung vorgeschriebenen vorsorglichen Untersuchungen von Freilandgeflügel konsequent eingehalten und verdächtige Symptome frühzeitig angezeigt werden.
Ob kommenden Winter wieder ein Freilandhaltungsverbot erlassen werden muss, lässt sich erst im Frühherbst auf Basis der dann aktuellen Vogelgrippelage abschätzen. Bestehende Einstallungs- und Schutzvorrichtungen sollten daher für die Zukunft beibehalten werden, um das Geflügel gegebenenfalls jederzeit wieder aufstallen zu können.
*Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Kinder wissen um deren Existenz. Märchen erzählen Kinder, dass man Drachen töten kann.*
Gilbert Keith Chesterton
tja..soweit also zum gerüchte streuen..hier wär sie dann wieder..die vogelgrippe
Vogelgrippe zurück in Deutschland - Ente infiziert
Tina
*Märchen erzählen Kindern nicht, dass Drachen existieren. Kinder wissen um deren Existenz. Märchen erzählen Kinder, dass man Drachen töten kann.*
Gilbert Keith Chesterton
Hallo Ihr Lieben,
bei uns in der Nähe ist auch schon wieder ein Fall aufgetreten.
Nichts desto trotz haben wir im gesamten Bereich von Wismar / Nordwestmecklenburg keine Stallpflicht.
Da hätte ich auch arg zu tun - wir hatten die letzten 4 Jahre bisher unsere Tiere nicht einsperren müssen.
Sind aber in der Pflicht, auffälliges zu melden. That´s all.
Wegen der VO lohnt sich eine Diskussion nicht - nur das Handeln.
Denn man kann seine Tiere ja tränken - womit wohl?
Widerspricht sich halt alles.
Wie sagte Wontolla - bei der nächsten Wahl trifft man sich wieder, wenn man
konsequent ist.
Liebe Grüße und einen schönen Tag noch
Christiane
Füge dich der Zeit, erfülle deinen Platz und räum ihn auch getrost: Es fehlt nicht an Ersatz!
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