Hi Conny,
sorry, du wirft hier etwas durcheinander.
1. hatte ich darauf hingewiesen, daß das Fallenstellen durch einen Nichtjäger verboten ist.
2. Ich hatte ebenso darauf hingewiesen, daß das Jagen mit Jagdhunden in D verboten ist.
3. Bejagung durch einen geprüften Jäger auf dem eigenen Grundstück ist sehr wohl erlaubt!
So, und nun etwas genauer. "Das Jagen mit Hunden" bedeutet, daß du den Hund nimmst, ihm das Wild zeigst und darauf hetzt. Dazu nimmst du den oder die Hunde an die Leine oder in Rapport, stöberst das Wild auf und läßt sie bewußt hinterhersetzen, egal nun ob Meutejagdhunde oder Hetzjagdhunde, auf Sicht oder auf Spur. DAS ist das Jagen mit Hunden.
Wenn Hunde in deinem eingezäunten Hausgrundstück frei herumlaufen, was sie sehr wohl dürfen und auch sollen, denn in der Regel hat man die Hunde auch zur Bewachung, und diese Hunde ein eindringendes anderes Tier erwischen, dann hat das nichts mit Jagen zu tun. Mit Wildern übrigens auch nicht. Dazu müßte der Hund in der freien Wildbahn abseits des eigenen Grundstücks Wild nachstellen.
§906 BGB regelt den Zugang zum eigenen Hausgrundstück und dessen Nutzung, außerdem gibt es eine recht aktuelle Entscheidung zu deiner - eben rechtlich gesehen falschen - Auffassung:
In diesem und vergleichbaren Urteilen ist übrigens nie etwas von "Wildern" der Hunde zu lesen, auf die Idee kommt sonst keiner, wenn Hunde auf das eigene Grundstück eindringende Tiere erwischen.Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat kürzlich in einem Urteil (Az: 6 L 1176/07) entschieden, dass ein Hund nicht automatisch als bissig oder gefährlich eingestuft werden kann, nur weil er - seinem Jagdtrieb folgend - kleinere Tiere fängt oder beißt, so die Süddeutsche Zeitung. Das Gericht gab damit der Klage eines Halters recht, der sich von der zuständigen Behörde ungerecht behandelt fühlte. Diese hatte seinen Hund als "bissig" eingestuft, mit den damit verbundenen Konsequenzen wie Maulkorb und Leinenzwang. Vorausgegangen war die Beschwerde eines Nachbarn, der angeblich beobachtet hatte, wie der Hund in dem Grundstück des Halters eine Katze und einen Hasen gebissen haben soll. Das Gericht sah in dem Verhalten des Hundes einen natürlichen Trieb. Für die Einstufung der "Bissigkeit" müsse eine "anormal herabgesetzte Reizschwelle" vorliegen, so die Süddeutsche Zeitung weiter.
Zwar haftet ein Tierhalter generell für Schäden, die das eigene Tier verursacht, im Falle eines aufs eingezäunte Hausgrundstück eindringende Getier haben Gerichte bisher jedoch Ansprüche in der Vergangenheit regelmäßig wegen bedeutendem Mitverschulden des Besitzers des unberechtigt eindringenden Tiers gegeneinander aufgehoben. Auch dazu lassen sich genug Urteile ergoogeln.
Dein letzter Satz macht nun gar keinen Sinn mehr, denn dann müßten z.B. Katzenbesitzer verhindern, daß ihre freilaufenden Katzen Mäuse, Ratten, Feldhamster, Frösche und Vögel erbeuten.
@Pyraja
Ich würds einfach mal mit einer Prämie bei einem befreundeten Jäger versuchen. Eine Falle aufzustellen ist einem entsprechend geprüften Jäger erlaubt, er darf den Fuchs danach auch vom Grundstück entfernen und - wie auch immer - entsorgen. Bei so viel Schaden an deinen und den Hühnern deiner Nachbarn könnten ein oder zwei Hunderter von allen zusammengelegt einen ausreichenden Anreiz bieten.
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