Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Unterabschnitt 2 Aufstallung
§ 13 Aufstallung
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(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.
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